Full text: Vaterländische Erdkunde (1)

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z. Kap. G. d. Wisiensch. v. 1740b. 1800. 665 
k desselben viel geschehen ist, so bleibt doch noch viel 
zu thun übrig. — Aul wenige Tbeile der Rechtswis¬ 
senschaft haben Philosophie, und insonderheit Cultur 
des Nalurrechts . aber auch der mildere Geist der Zei¬ 
ten, mehr Einfluß gehabt, als auf das peinliche 
Recht. Nachdem Beccaria und Voltaire die erste 
Aufmerksamkeit auf das Unzweckmäßige und Gefähr¬ 
liche des damaligen Verfahrens gerichtet hatten, er¬ 
hoben sich die Stimmen der geschicktesten Gelehrten so 
laut dagegen, daß jetzt die richtigen Grundsätze, die 
Strafen zweckmäßiger und daher gelinder zu machen, 
überall herrschend sind. Die Folter ist in einigen Lan¬ 
dern ganz abgeschafft, in andern beschrankt. — Im 
Lehnte ch t e nahm man seit Schillers Zeiten mehr 
deutsche Geschichte und Alterthumskunde zu Hilfe, be¬ 
arbeitete das natürliche Lehnrecht wissenschaftlicher, 
und beschäftigte sich häufiger mit dem besondern Lehn¬ 
rechte einzelner Provinzen. Auch erhielt fast jede Art 
von Lehen ihren besondern Schriftsteller, deren Zahl 
also groß ist. Böhmer und Püttmann schrieben die be¬ 
sten Lehrbücher; Jenichen und Zepernick machten die 
größten Sammlungen. ■— Im kanonischen Rech¬ 
te verließ man die Ordnung der Decretalen, und selbst 
die Schriften der Katholischen enthalten manchen, aus 
falschen Rellgionsbegriffen herstammenden, Lehrsatz 
nicht mehr.— In der praktischen Rechtswis¬ 
senschaft übertreffen die Schriften von Putter u. A. 
die altern weit. Mit der Theorie des Prozesses wurden 
gewöhnlich die dahin gehörenden praktischen Lehren 
verbunden; Claproth, Oelze und Danz lieferten dar¬ 
in die besten Werke Die rercksgerichtliche Praxis war 
reich an vorzüglichen Schriftstellern, als: Tafinger, 
Malblanc, Danz, v. Berg. Die Reftrir- und Decre- 
lir- Kunst, die Archiv-und Registratur, Wissenschaft 
sind in brauchbaren Werken abgehandelt. — Man 
fing erst in unsern Zeiten an, die Encyklopädie 
der Rechtswissenschaft zu lehren. Tafinger, 
Dabelow, Eisenhart, Hufeland u. A. haben, nach 
verschiedenen Planen, Handbücher darin aekchrieben. 
Wir haben keine Universal-Geschichte deß Rechts, ob-
	        
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