136 H- Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen. 
des Stimmrechts ist unzulässig. Die Generalversammlung wählt 
die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrates, genehmigt 
die Jahresabschlüsse der Kassensührung und entscheidet über alle 
wichtigen Angelegenheiten der Genossenschaft. 
Alle Beschlüsse des Vorstandes, des Austichtsrates und der 
Generalversammlung müssen niedergeschrieben werden. Für diese 
Niederschriften müssen Protokollbücher angelegt werden, die mir 
sortlaufenden Seitennummern zu versehen sind. 
Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht und un¬ 
beschränkter Nachschußpflicht dars jeder Genosse nur einen Anteil 
erwerben. Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht dagegen 
kann die Erwerbung mehrerer Geschäftsanteile zulässig sein. Unter 
dem Geschäftsanteil versteht man den in der Satzung der Genossen¬ 
schaft festgesetzten Betrag, den jeder Genosse einzuzahlen hat. Die 
Einzahlung des Geschäftsanteils kann in Teilbeträgen erfolgen. 
Zehn Prozent des jährlichen Reingewinns muß so lange zur 
Bildung eines Reservefonds eingezahlt werden, bis dieser so hoch 
geworden ist, wie ihn die Satzung (das Statut) vorschreibt. 
Mindestens alle zwei Jahre ist der Geschäfts- und Kassen¬ 
verkehr der Genossenschaft von einem Sachverständigen zu prüfen. 
Der Prüfende (Revisor) dars nicht Mitglied der Genossenschaft sein. 
4. Genofsenschastsverband. Überall im Wirtschaftsleben 
schließen sich die Jnteressenkreise zu großen Verbänden zusammen, 
in der Industrie, im Handel, ebenso in der Landwirtschaft. Eine 
geschlossene Macht kann mit Erfolg auftreten. Darum sind auch 
die einzelnen Genossenschaften zu großen Verbänden zusammen¬ 
getreten. Diese Genossenschastsverbände, die in der Regel 
den Umfang einer Provinz umfassen, sind für sich wieder eingetragene 
Genossenschaften, zumeist mit beschränkter Haftpflicht. Ihre Mit¬ 
glieder sind die einzelnen Genossenschaften. — Die Provinzial- 
und Landesverbände, deren Zahl im Deutschen Reiche sich aus 40 
beläuft, schließen sich wieder im Reichsverbande, der seinen Sitz 
in Darmstadt hat, zusammen. Der Reichsverband umfaßt etwa 
16 500 ländliche Genossenschaften mit anderthalb Millionen Mit¬ 
gliedern. Manche Genossenschaften sind dem Reichsverbande noch 
nicht beigetreten.
	        
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