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Antiquitäten der Römer. 
im römischen Reiche erschaffen sei und zwar habe dieser seine Stel¬ 
lung zwilchen den Latini und Peregrini gehabt: Cives, Latini, qui 
juris italici sunt^Peregrini; v. Savigny (Abhandll. der Werl. Akad. 
1814. 1815. 1817) Hai indeß gezeigt, daß dies Recht ein Städterecht 
sei (s. unten) und nicht persönliche Verhältnisse zum Gegenstände ge¬ 
habt habe. 
Zweites Kapitel. 
Landes- Negierung. 
28. 
Nom's Verfassung war in den ältesten Zeiten eine be¬ 
schränkte Monarchie: Wahlkönige standen an der Spitze; 
neben ihnen war ein Erbadel, patricii., von großem politischen 
Einfluß. Die Könige hatten das Recht, Krieg und Frieden zu schließen, 
sie hatten die Anführung im Kriege, die Oberaufsicht in Sachen des 
Kultus, das Amt eines Oberrichters, die Berufung des Senates und 
des Volkes und den Vorsitz in deren Versammlungen, auch das Recht, 
Plebejer unter die Patrizier aufzunehmen und den Senat zu vermehren. 
Ihre Insignien waren dieselben, welche später die Konsuln hatten (s. 
unten) und außerdem ein goldenes Diadem und ein gesticktes Purpurkleid 
(tunica palmaia). Ihre Wahl geschah durch das Volk, doch hatte jede 
Wahl nur dann Gültigkeit, wenn der Senat sie beantragt hatte. (Liv. 
I, 17: clecreverunt patres, nt, quum p o p u 1 u s regem j u s s i s s e t, 
id sic ratum esset, si patres auctores fierent.) 
Zwischen den Königen und den Patriziern bestand eine fortwäh¬ 
rende Spannung; der Senat ließ sogar, schon nach Romulus Tode 
(Liv. 1. c.), das Bestreben blicken, die Königswürde abzuschaffen und 
eine Oligarchie einzuführen (6ie.de repndl.II, 12); die meistenKönige 
suchten, um ein Gegengewicht zu haben, die Plebejer zu heben, haupt¬ 
sächlich durch Ertheilung von Aeckern, theils aus ihrem eigenen Besitze 
(Numa), theils auch, zum großen Verdrusse der Patrizier, aus dem 
Gemeindelands (Nomulus, Servius Tullius) und so fanden sie denn 
auch in ihnen eine Stütze. Erst als der jüngere Tarquinius Patrizier 
und Plebejer mit gleicher Willkühr bedrückte, da gelang es jenen, die 
königliche Familie zu vertreiben und dieKönigswürdeabzuschaf- 
fen 244 u. c. 510 v. Ehr. 
29. 
In dieser Abschaffung der Königswürde bestand für den Augenblick 
die ganze Verfassungsänderung: zwei jährlich aus den Patri¬ 
ziern gewählte Konsuln nahmen dieStelle derKönige 
ein; es entstand eine drückende Oligarchie. Indem aber die Plebejer 
durch fortdauernde Kriege ihre Kräfte genauer kennen lernten und 
deßhalb den immer zunehmenden Druck der Patrizier um so tiefer em¬ 
pfanden, war ein heftiger Kampf zwischen Demokratie und 
Aristokratie unvermeidlich — Secessio plebis in montem
	        
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