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Landstraßen (Chausseen = Kunststraßen) angelegt. In größeren
Städten kamen Pferdebahnen und dann elektrische
Straßenbahnen auf. Die größte Bedeutung für den Nah-
und Fernverkehr haben sich allmählich die Eisenbahnen er-
rungen. Auch die Flüsse und Kanäle sind dem Verkehr als
besonders billige Wasserstraßen nutzbar gemacht worden.
Den Verkehr aus dem Meere vermitteln die Segel-,
Dampf- und Kriegsschisse.
25. Heer und Marine.
In früherer Zeit traten nur von Zeit zu Zeit bewaffnete
Männer (Söldner, Landsknechte) zusammen, um gegen Feinde
zu kämpfen und den Frieden im Lande zu erhalten. Ein
stehendes, fortwährend gerüstetes Heer, wie wir es heute be-
sitzen, gab es früher noch nicht. Heute ist jeder gesunde Mann
von seinem 20.—39. Lebensjahre wehrpflichtig. Der
Waffendienst kann zu Wasier und zu Lande geleistet
werden. Er ist entweder drei-, zwei- oder einjährig. Wer als
Unteroffizier freiwillig 12 Jahre feinem Vaterlande mit der
Waffe dient, erhält eine Geldsumme von 1000 Mark und den
Anspruch auf eine Zivilstelle (= Zivilversorgungsschein). Die
Offiziere haben sich den Vaterlandsdienst zum Lebensberus
erwählt. — Zur Verteidigung der Küsten und Kolonien unsers
Vaterlandes haben wir die Marine (— Seemacht). Der
oberste Kriegsherr zu Wasser und zu Lande ist der Kaiser.
Jeder Soldat muß seinem Kriegsherrn den Fahneneid leisten.
Wer diesen Eid bricht, erhält eine schwere Strafe; jeder brave
Soldat aber genießt das Lob und die Achtung seiner Vor-
gesetzten und die Liebe seiner Kameraden und Mitmenschen.
26. Stenern und Zölle.
Ort, Kreis und Staat nehmen aus Verpachtungen von
Gebäuden, Grundstücken und Gütern oder aus gemeinnützigen
Einrichtungen (z. B. Sparkasse und Eisenbahn) Geld ein, sie
haben aber auch durch die öffentlichen Bauten und deren
Unterhaltungen, durch Zahlung von Löhnen und Gehältern
wiederum Geldausgaben. Wenn diese nicht durch die Ein-
nahmen gedeckt werden können, so sind die Einwohner ge-
zwungen (neben etwaigen Hand- und Spanndiensten aus dem
Lande), gewisse Abgaben in Geld zu entrichten. Diese
Gemeinde-, Kreis- und Staatsabgaben heißen Steuern. Sie
können gehoben werden als Einkommen- und Vermögens¬