28
Antiquitäten der Römer.
Unglücksfall (besonders durch Gefangenschaft) oder dadurch, daß sein
Vater ihn verkaufte, gerieth. Nach dem Besitzer unterschied man:
i) Sklaven der Republik (servi publici), welche auf Kosten des
Staates zu öffentlichen Bauten (zur Reinigung der Kloaken, zur Be¬
aufsichtigung der Wasserleitungen), zur Bedienung obrigkeitlicher Per¬
sonen, bei'm Seewesen u. s. w. unterhalten wurden, und 2) Sklaven
der Privatpersonen (servi privati, familia), deren Anzahl sich
in den blühenden Zeiten bei einzelnen Römern in die Tausende belief.
Nach den verschiedenen Geschäften theilte man sie in folgende Klassen:
a) familia urbana, z. B. Hausbedienten; dispensator, procurator,
ratiocinator, cubicularius, admissionalis, cinerarius, tonsor, li¬
brarius , anagnostes, servus a manu (ab epistolis) et ad manum,
a bibliotheca, puer a veste et ad vestes, medicus, nutritor, nutrix,
paedagogus, obsonator, diaetarius, structor, diribitor, carptor,
praegustator, pocillator, ostiarius (puer a janua), mediastinus rc. ;
außer dem Hause: servus insularis (Hciuserauffeher), balneator,
horarios, viridarius, sellarius, tabellarius, vocator, pedissequus,
nomenclator rc. b) Familia rustica zur Besorgung ländlicher Arbei¬
ten, z. B. villicus, villico, actor, sutores, sarcinatores, textores,
rhedarii; pistores, molitores, aratores, satores, messores, vin¬
ctores, venatores, magister pecorum, bubulci rc.
16,
Die Sklaven wurden nicht als Personen, sondern als Sachen be¬
trachtet, die der Herr nachWillkühr verkaufen, vererben und verpfänden
konnte. Diejenigen, welche im Hause als Sklaven geboren waren,
vernae, und solche Sklaven, die sich durch Bildung und Brauchbarkeit
auszeichneten, genossen in der Regel ein milderes Schicksal; gegen die
übrigen erlaubte man sich dagegen harte Behandlung (Anschließung an
Ketten in den ergastula) und selbst empörende Grausamkeit, so daß
verschiedene Male gesetzliche Einschränkungen nothwendig wurden.
Geißelschläge, Brandmarkung, besonders für fugitivi (stigmata^ in¬
scribere, inscriptus, literatos) und Kreutzigung waren die gewöhn¬
lichen Strafen dieser Unglücklichen. Sie wurden ordentlicher Weise
weder zum Kriegsdienste zugelassen, noch konnten sie Zeugniß ablegen,
noch ohne den Willen des Herrn Eigenthum erwerben, noch ein Testa¬
ment machen (die servi publici jedoch bis zur Hälfte ihres Peculiums).
Zu ihrem Unterhalte erhielten sie täglich oder monatlich (diarium, men-
strum), die servi publici jährlich (annuum) etwas Gewisses an Geld
und Lebensmitteln; was sie davon ersparten oder auf eine andere Art
mit Bewilligung ihres Herrn sich erwarben, war ihr Eigenthum (pe¬
culium), womit sie sich manchmal ihre Freiheit erkauften. — Eine
eigentliche Ehe (connubium) fand unter ihnen nicht statt; die Verbin¬
dung, welche sie eingehen konnten, hieß contubernium (contuber¬
nales); die daraus hervorgehenden Kinder waren vernae s. ver¬
naculi. — Sämmlliche Sklaven in einem Hause bildeten eine fa¬
milia,' jedoch bezeichnet familiares auch freie Hausgenossen, im
Gegensatz zu den 8ervi. (Es umfaßt familia alle in der potestas des
Hausherrn befindlichen Personen, also auch die Kinder.) — Den Na¬
men erhielten sie theils nach dem Vornamen ihres Herrn, so Marcipor,