Full text: Antiquitäten der Römer (Theil 2, Abth. 2)

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Antiquitäten der Römer. 
dieser Name einen persönlichen Rechtszustand ganz unabhängig von ört- 
lichen Beziehungen und so bestand er auch noch fort zu der Zeit, wo die 
Latiner selbst nicht mehr in demselben Verhältnisse standen, sondern das 
römische Vollbürgerrecht erhalten hatten. 
a. Latini, Socii latini, Socii nominis latini. 
Die altlatinische Bundesgenofsenfchaft. 
25. 
Das Verhältniß, in welchem die Latiner in der frükesten Zeit, die 
Latini prisci, zu Rom standen, war nicht das, was man unter dem 
jus Latii versteht. Unter den letzten Königen, Tullus Hoftilius und 
Tarquinius Superbus hatten die Römer Theil an dem auf einer religiö¬ 
sen Grundlage ruhenden Bündniß der latinischen Städte, dessen Mittel¬ 
punkt der in der Nähe des ehemaligen Alba gelegenen Hain und Quell 
Ferentina war, und an den Festen des Jupiter Latialis, zu deren Feier 
unter Tarquinius Superbus die ieriae latinae eingesetzt wurden *). 
Liv. I, 52. Auf kurze Zeit erlitt diese Freundschaft eine Unterbrechung, 
indem die Latiner den vertriebenen Tarquiniern befanden; 493 v. Chr. 
vermittelte der Consul Cassius ein neues Schutz- und Trutzbündniß, in 
dessen Bedingungen beide Theile als ganz gleich berechtigt und gleich 
verpflichtet erscheinen. Allmälig erhielt Rom ein immer größeres Ueber- 
gewicht über die übrigen Städte Latiums und das bewog diese endlich 
388 v. Chr. jenes Bündniß aufzugrben. Der dadurch veranlagte Krieg 
wurde 358 v. Chr. durch einen auf der Grundlage des alten Vertrages 
abgeschlossenen Frieden beendigt. 340 v. Chr. begann ein neuer und 
zwar der letzte, entscheidende Kampf, herbeigeführt durch die von den 
Latinern in Verbindung mit den Kampanern und mit römischen Kolo¬ 
nien gestellte, von den Römern aber zurückgewiesene Forderung der 
Theilnahme am römischen Bürgerrecht, Senat und Konsulat. Die la¬ 
tinischen Städte wurden besiegt und kamen unter die Oberherrlichkeit 
der Römer, doch behandelten diese sie nicht geradezu als Unterworfene, 
sondern gestatteten ihnen, um sie ihre Unterthänigkeit nicht zu sehr fühlen 
zu lassen und sie nicht zu fortwährender Feindschaft zu reizen, mancherlei 
Begünstigungen. Daraus und aus dem, was man von den Bedin¬ 
gungen der alten Verträge beibehielt, bildete sich das Ju.s Latii. 
Das Jus Latii. Latini Juniani. 
26. 
Von römischen Privatrechten besaßen die Latiner hauptsächlich 
das wichtige jus eommereii und das Recht, von Römern testament- 
lich als Erben eingesetzt werden zu können; das jus connubii batten 
sie nicht unbedingt, sondern nur, wenn es speciell gegeben war; seit der 
Mitte des sechsten Jahrhunderts n.R.E.galten für sie dieselben Kredit- 
*) Niebuhr II. S. 39 nimmt einen weit älteren Ursprung der seriae latinae 
an; durch Tarquinius sei es ein römisches Fest geworden.
	        
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