Full text: Antiquitäten der Römer (Theil 2, Abth. 2)

Dritter Theil, Iste Zlbth., 2teS Kap.: Landesregierung. 
67 
1) Italische Gemeindeverfaffungen. 
Gemeinsame Einrichtungen. 
58. 
In den politischen Einrichtungen der italischen Städte war von 
alter Zeit her Manches vorhanden, was mit der auf gleicher Grundlage 
erwachsenen römischen Verfassung übereinstimmte; nachdem diese Städte 
das römische Bürgerrecht erhalten hatten, wurde das Bestreben in ihnen 
allgemein, die heimischen Institute dem Muster der Hauptstadt nachzu- 
bilden und so finden wir denn seitdem durch ganz Italien eine große 
Ähnlichkeit der Gemeindeverfassungen — fast überall einen Senat, Volks¬ 
versammlungen, ähnliche Magistrate, einen Geschlechts- und einen Ver¬ 
dienstadel. Die Senatoren hießen meist Dekurionen, später 
Ouriales: ordo decurionum amplissimus (Cic. p. Coel. 
2), curia; um unter sie ausgenommen werden zu können, mußte man 
ein bestimmtes Vermögen (in Comum 100,000 Sesterzien nachPlin.Fp. 
1,19) besitzen; die Aufnahme geschah durch Censoren oder, wo es diese 
nicht gab, durch die höchste Behörde, später durch den Senat selbst auf 
den Vorschlag der Censoren rc., unter den Kaisern wurde die Würde fast 
erblich, aber auch sehr drückend; die Ehrenzeichen waren denen der rö¬ 
mischen Senatoren ähnlich. Der Volksversammlung stand die 
Beamtenwahl und die Stadtgesetzgebung zu; unter den Kaisern gingen 
diese Rechte allmälig an die Dekurionen über und die Volksversamm¬ 
lungen hörten ganz auf, so daß die Verfassung einen aristokratischen 
Charakter erhielt. Als höchste Magistrate kommen meist Duura- 
viri vor, doch auch Quatuorviri und selbst Sexviri, aber auch 
nur ein Einzelner, in den kampanischen Städten Medixtuticus 
(Liv. XXVI, 6), in den lateinischen Dictator ober Praetor ge¬ 
nannt ; zu ihrem Amtskreise gehörte die Rechtspflege (außer in den 
Präfekturen), die Aufsicht über alle Verwaltungszweige und der Vorsitz 
im Senate und in den Senatsversammlungen, auch die Abhaltung des 
Census, wenn dazu nicht besondere Behörden, Oensores 8. Cura- 
tores quinquennales^ da waren; unter den Kaisern wurde ihre 
Gewalt beschränkt. Hier und da gab es auch Aediie8. Jede Stadt 
hatte ihren besondern Kultus und so finden wir auch Pontifices, 
Flamines u. s. rv. 
Anfänglich mußten alle die italischen Städte, welche das Bürger¬ 
recht genossen, ^eine regelmäßige Vermögenssteuer, das Tributum, be¬ 
zahlen; das hörte auf, seitdem durch die Besiegung des Perseus von 
Makedonien große Schätze nach Rom gekommen waren; nur für außer¬ 
ordentliche Falle blieben sie dazu verpflichtet. Ein unbedingtes Besteue¬ 
rungsrecht übte Rom gegen sie niemals aus — sie waren s tipend i- 
arii, nicht vectiZales. 
5*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.