Dritter Theil, Iste Zlbth., 2teS Kap.: Landesregierung.
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1) Italische Gemeindeverfaffungen.
Gemeinsame Einrichtungen.
58.
In den politischen Einrichtungen der italischen Städte war von
alter Zeit her Manches vorhanden, was mit der auf gleicher Grundlage
erwachsenen römischen Verfassung übereinstimmte; nachdem diese Städte
das römische Bürgerrecht erhalten hatten, wurde das Bestreben in ihnen
allgemein, die heimischen Institute dem Muster der Hauptstadt nachzu-
bilden und so finden wir denn seitdem durch ganz Italien eine große
Ähnlichkeit der Gemeindeverfassungen — fast überall einen Senat, Volks¬
versammlungen, ähnliche Magistrate, einen Geschlechts- und einen Ver¬
dienstadel. Die Senatoren hießen meist Dekurionen, später
Ouriales: ordo decurionum amplissimus (Cic. p. Coel.
2), curia; um unter sie ausgenommen werden zu können, mußte man
ein bestimmtes Vermögen (in Comum 100,000 Sesterzien nachPlin.Fp.
1,19) besitzen; die Aufnahme geschah durch Censoren oder, wo es diese
nicht gab, durch die höchste Behörde, später durch den Senat selbst auf
den Vorschlag der Censoren rc., unter den Kaisern wurde die Würde fast
erblich, aber auch sehr drückend; die Ehrenzeichen waren denen der rö¬
mischen Senatoren ähnlich. Der Volksversammlung stand die
Beamtenwahl und die Stadtgesetzgebung zu; unter den Kaisern gingen
diese Rechte allmälig an die Dekurionen über und die Volksversamm¬
lungen hörten ganz auf, so daß die Verfassung einen aristokratischen
Charakter erhielt. Als höchste Magistrate kommen meist Duura-
viri vor, doch auch Quatuorviri und selbst Sexviri, aber auch
nur ein Einzelner, in den kampanischen Städten Medixtuticus
(Liv. XXVI, 6), in den lateinischen Dictator ober Praetor ge¬
nannt ; zu ihrem Amtskreise gehörte die Rechtspflege (außer in den
Präfekturen), die Aufsicht über alle Verwaltungszweige und der Vorsitz
im Senate und in den Senatsversammlungen, auch die Abhaltung des
Census, wenn dazu nicht besondere Behörden, Oensores 8. Cura-
tores quinquennales^ da waren; unter den Kaisern wurde ihre
Gewalt beschränkt. Hier und da gab es auch Aediie8. Jede Stadt
hatte ihren besondern Kultus und so finden wir auch Pontifices,
Flamines u. s. rv.
Anfänglich mußten alle die italischen Städte, welche das Bürger¬
recht genossen, ^eine regelmäßige Vermögenssteuer, das Tributum, be¬
zahlen; das hörte auf, seitdem durch die Besiegung des Perseus von
Makedonien große Schätze nach Rom gekommen waren; nur für außer¬
ordentliche Falle blieben sie dazu verpflichtet. Ein unbedingtes Besteue¬
rungsrecht übte Rom gegen sie niemals aus — sie waren s tipend i-
arii, nicht vectiZales.
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