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Antiquitäten der Römer.
i>) Die verschiedenen Ltrten der SLadtgemeinden.
39.
1) Municipia, d. h. solche Gemeinden, welche das römische
Bürgerrecht, namentlich das Recht, in den Legionen zu dienen und
militärische Aemter zu bekleiden, besaßen, dabei aber eine eigene Ver¬
waltung und eigene Jurisdiktion hatten*). Ihre Stellung war die beste
im ganzen Reiche. Man unterschied a) Municipia cum suffra¬
gio, d. h. solche, deren Bürger das volle römische Bürgerrecht ge¬
nossen (cives optimo jure), dafür aber dem Census unterworfen waren
und von Rom so weit Gesetze annehmen mußten, als ihre eigenen Ein¬
richtungen sich mit der römischen Verfassung nicht vertrugen (legum
romanarum fundi fieri); b) Municipia sine suffragio, d. h.
solche, deren Bürger den politischen Kheil des römischen Bürgerrechtes
nicht besaßen. Die Bewohner der etruskischen Stadt Cäre waren die
ersten, welche, zur Belohnung für die Bewachung der römischen Hei-
ligthümer wahrend des gallischen Krieges, 389 v. Chr. municipes sine
suffragii jure wurden. (Daher die tabulae Caeritium.) Gell. XVI,
13, 7.
2) Coloniae. Die Kolonien der Römer trugen einen von dem
der hellenischen sehr verschiedenen Charakter. Wenn die letzteren der
Hauptsache nach durch Menschenüberfüllung oder politische Kämpfe in
der Mutterstadt veranlaßt oder zu Handelszwecken gegründet worden
sind, so gingen diese zunächst aus einem kriegerischen Bedürfnisse
hervor •— man wollte durch sie unterworfene Feinde im Zaume halten
und an ihnen einen Haltpunkt für weitere Eroberungen haben —
spater auch aus dem Bedürfnis, ärmeren Bürgern eine leichtereExistenz
zu verschaffen und damit zugleich die Anhäufung der besitzlosen und deß-
halb zu Unruhen geneigten Volksklasse zu verhindern; wenn viele helle¬
nische Kolonisirungen ohne Theilnahme des Mutterstaates vor sich gin¬
gen, so konnten vonRom aus Kolonien nur in Folge eines Senats- und
Volksbeschlusses und dann mit gewissen Förmlichkeiten ausgeführt wer¬
den; wenn die hellenischen Auswanderer sich meist selbst einen neuen
Wohnsitz erwerben mußten, so erhielten die römischen Kolonisten vom
Staate Aecker, die man Feinden abgenommen hatte und fast immer
zugleich auch eine eroberte Stadt; wenn jene zum Murterstaate zwar
in einem Pietätsverhältnisse blieben, aber doch sonst ganz unabhängig
da standen und in ihrem Inneren ein selbstständiges, zum Theil sehr
reiches Leben entfalteten, wurden diese fortwährend in einer strengen
Abhängigkeit gehalten und keine von ihnen ist in irgend einer Lebens¬
richtung Neues schaffend fortgeschritten — jene sind unmittelbar für die
Menschheit, diese zunächst nur für Rom wichtig geworden.
Ausführung römischer Kolonien. Hatte der Senat und
die Volksversammlung über die zu vertheilenden Ländereien und die
») Gell. XVI, 13, 6: Municipes sunt cives romani ex municipiis, Fe-
i;ibus suis et suo jure utentes, muneris tantum cum populo romano
jonorarii participes, a quo munere capessendo appellati videntur,
nullis aliis necessitatibus neque ulla populi romani lege adstricti,
nisi in quam populus eorum fundus factus est.