Full text: Antiquitäten der Römer (Theil 2, Abth. 2)

68 
Antiquitäten der Römer. 
i>) Die verschiedenen Ltrten der SLadtgemeinden. 
39. 
1) Municipia, d. h. solche Gemeinden, welche das römische 
Bürgerrecht, namentlich das Recht, in den Legionen zu dienen und 
militärische Aemter zu bekleiden, besaßen, dabei aber eine eigene Ver¬ 
waltung und eigene Jurisdiktion hatten*). Ihre Stellung war die beste 
im ganzen Reiche. Man unterschied a) Municipia cum suffra¬ 
gio, d. h. solche, deren Bürger das volle römische Bürgerrecht ge¬ 
nossen (cives optimo jure), dafür aber dem Census unterworfen waren 
und von Rom so weit Gesetze annehmen mußten, als ihre eigenen Ein¬ 
richtungen sich mit der römischen Verfassung nicht vertrugen (legum 
romanarum fundi fieri); b) Municipia sine suffragio, d. h. 
solche, deren Bürger den politischen Kheil des römischen Bürgerrechtes 
nicht besaßen. Die Bewohner der etruskischen Stadt Cäre waren die 
ersten, welche, zur Belohnung für die Bewachung der römischen Hei- 
ligthümer wahrend des gallischen Krieges, 389 v. Chr. municipes sine 
suffragii jure wurden. (Daher die tabulae Caeritium.) Gell. XVI, 
13, 7. 
2) Coloniae. Die Kolonien der Römer trugen einen von dem 
der hellenischen sehr verschiedenen Charakter. Wenn die letzteren der 
Hauptsache nach durch Menschenüberfüllung oder politische Kämpfe in 
der Mutterstadt veranlaßt oder zu Handelszwecken gegründet worden 
sind, so gingen diese zunächst aus einem kriegerischen Bedürfnisse 
hervor •— man wollte durch sie unterworfene Feinde im Zaume halten 
und an ihnen einen Haltpunkt für weitere Eroberungen haben — 
spater auch aus dem Bedürfnis, ärmeren Bürgern eine leichtereExistenz 
zu verschaffen und damit zugleich die Anhäufung der besitzlosen und deß- 
halb zu Unruhen geneigten Volksklasse zu verhindern; wenn viele helle¬ 
nische Kolonisirungen ohne Theilnahme des Mutterstaates vor sich gin¬ 
gen, so konnten vonRom aus Kolonien nur in Folge eines Senats- und 
Volksbeschlusses und dann mit gewissen Förmlichkeiten ausgeführt wer¬ 
den; wenn die hellenischen Auswanderer sich meist selbst einen neuen 
Wohnsitz erwerben mußten, so erhielten die römischen Kolonisten vom 
Staate Aecker, die man Feinden abgenommen hatte und fast immer 
zugleich auch eine eroberte Stadt; wenn jene zum Murterstaate zwar 
in einem Pietätsverhältnisse blieben, aber doch sonst ganz unabhängig 
da standen und in ihrem Inneren ein selbstständiges, zum Theil sehr 
reiches Leben entfalteten, wurden diese fortwährend in einer strengen 
Abhängigkeit gehalten und keine von ihnen ist in irgend einer Lebens¬ 
richtung Neues schaffend fortgeschritten — jene sind unmittelbar für die 
Menschheit, diese zunächst nur für Rom wichtig geworden. 
Ausführung römischer Kolonien. Hatte der Senat und 
die Volksversammlung über die zu vertheilenden Ländereien und die 
») Gell. XVI, 13, 6: Municipes sunt cives romani ex municipiis, Fe- 
i;ibus suis et suo jure utentes, muneris tantum cum populo romano 
jonorarii participes, a quo munere capessendo appellati videntur, 
nullis aliis necessitatibus neque ulla populi romani lege adstricti, 
nisi in quam populus eorum fundus factus est.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.