io8 Staatsverfassung.
§- 145.
Die Unterthanen der Römer in Latium hatten
das Jus itali(um. Nach diesem aber hatten sie
weder das Stimmrecht, noch die Anwartschaft
auf das römische Bürgerrecht, wie die Lateiner.
Einige davon hatten doch ihre eigne Gesetze und
Obrigkeiten. Sie entrichteten bestimmte Tribute,
wobei aber nicht so hart verfahren wurde.
§. 146.
Die römischen Colonien, — Pflanzstädte der
Römer, wurden immer mit müßigen, armen
Bürgern angelegt, welche auf militärischem Fuße
mit Commando und Fahnen dahin zogen (sub
vexilio). Sie hatten aber selten das römische
Bürgerrecht, sondern nur das Jus italicum oder
latinum.
§. *47-
Die Municipien waren besondere, mit den
Römern verbündete Freistaaten, welche entweder
das Jus civiie romanum angenommen hatten,
oder nicht. Hatten sie es angenommen, so genos¬
sen sie das römische Bürgerrecht im weitesten Um¬
fange, hatten Stimmen in den Comitien, und
konnten zu den Staatswürden gelangen; im an¬
dern Falle war ihnen blos ertaubt, unter den
römischen Legionen zu dienen, und konnten Offi-
ciere werden. Sie behielten ihre eignen Gesetze
und Obrigkeiten, welche JJecuriuues hießen.
§. 148.
Die Prafecturen waren solche Städte, welchen
die Römer ihres aufrührischen Geistes wegen nicht
traueten, und hatten daher eine traurige Verfas¬
sung, keinen Senat, noch obrigkeitliche Personen;
sondern sie erhielten einen Präfecten von Rom