Full text: Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen

io8 Staatsverfassung. 
§- 145. 
Die Unterthanen der Römer in Latium hatten 
das Jus itali(um. Nach diesem aber hatten sie 
weder das Stimmrecht, noch die Anwartschaft 
auf das römische Bürgerrecht, wie die Lateiner. 
Einige davon hatten doch ihre eigne Gesetze und 
Obrigkeiten. Sie entrichteten bestimmte Tribute, 
wobei aber nicht so hart verfahren wurde. 
§. 146. 
Die römischen Colonien, — Pflanzstädte der 
Römer, wurden immer mit müßigen, armen 
Bürgern angelegt, welche auf militärischem Fuße 
mit Commando und Fahnen dahin zogen (sub 
vexilio). Sie hatten aber selten das römische 
Bürgerrecht, sondern nur das Jus italicum oder 
latinum. 
§. *47- 
Die Municipien waren besondere, mit den 
Römern verbündete Freistaaten, welche entweder 
das Jus civiie romanum angenommen hatten, 
oder nicht. Hatten sie es angenommen, so genos¬ 
sen sie das römische Bürgerrecht im weitesten Um¬ 
fange, hatten Stimmen in den Comitien, und 
konnten zu den Staatswürden gelangen; im an¬ 
dern Falle war ihnen blos ertaubt, unter den 
römischen Legionen zu dienen, und konnten Offi- 
ciere werden. Sie behielten ihre eignen Gesetze 
und Obrigkeiten, welche JJecuriuues hießen. 
§. 148. 
Die Prafecturen waren solche Städte, welchen 
die Römer ihres aufrührischen Geistes wegen nicht 
traueten, und hatten daher eine traurige Verfas¬ 
sung, keinen Senat, noch obrigkeitliche Personen; 
sondern sie erhielten einen Präfecten von Rom
	        
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