Gerichtsverfassung. m
ljch wurde beschlossen, daß eine Verordnung, wel¬
che nach demVortrage'einer obrigkeitlichen Person
vom Volke bewilliget worden, wäre/ allgemeine
Verbindlichkeit haben, oder Gesetz sepn sollte.
§- 4-
Daher konnten die eigentlichen Gesetze nur m
der Comitia centuriata gemacht werden, weil nur
hier die drei Stände der Römer Theil nahmen.
Die Vorgänge dabei waren allenfalls diese: •
Derjenige, welcher glaubte, es sey nöthig
und nützlich, ein neues Recht in der Form eines
Gesetzes einzuführen, setzte zu Hause die Formet
davon auf / legte sie dem Senate vor, und wenn
dieser damit übereinstimmte, so wurde sie drei
Markttage hindurch dem Volke bekannt gemacht.
— Hierauf hielt man Reden für oder wider die
Annahme eines solchen Gesetzes, und überließ es
dein Volke in der Comitia centuriata, ob es das¬
selbe annehmen oder verwerfen wolle.
§. 5-
Die Gesetze wurden nach ihrem Verfasser,
der auch Autbor obet’Princeps legis hieß, benannt.
Und da auch die Plebiscita mit den Gesetzen einer¬
lei Ansehen bekamen, so erhielten sie die Benen¬
nung nach einem der Volkstribune. — Indessen
herrschte noch immer Verwirrung und Unvollkom¬
menheit in der bürgerlichen Gesetzgebung, bis man
endlich 5 Männer mit konsularischer Gewalt er¬
nannte, ein Gesetzbuch zu veranstalten.
§. 6.
In dieser Absicht wurden Abgeordnete nach
Griechenland geschickt,^ um eine Abschrift von den
Verordnungen der berühmtesten Gesetzgeber dieser
Natron Draco, Lycurg, tVl'on) zu verfer¬
tigen? Nach ihrer Zurückkunft übergab man zehen