Full text: Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen

Gerichtsverfassung. m 
ljch wurde beschlossen, daß eine Verordnung, wel¬ 
che nach demVortrage'einer obrigkeitlichen Person 
vom Volke bewilliget worden, wäre/ allgemeine 
Verbindlichkeit haben, oder Gesetz sepn sollte. 
§- 4- 
Daher konnten die eigentlichen Gesetze nur m 
der Comitia centuriata gemacht werden, weil nur 
hier die drei Stände der Römer Theil nahmen. 
Die Vorgänge dabei waren allenfalls diese: • 
Derjenige, welcher glaubte, es sey nöthig 
und nützlich, ein neues Recht in der Form eines 
Gesetzes einzuführen, setzte zu Hause die Formet 
davon auf / legte sie dem Senate vor, und wenn 
dieser damit übereinstimmte, so wurde sie drei 
Markttage hindurch dem Volke bekannt gemacht. 
— Hierauf hielt man Reden für oder wider die 
Annahme eines solchen Gesetzes, und überließ es 
dein Volke in der Comitia centuriata, ob es das¬ 
selbe annehmen oder verwerfen wolle. 
§. 5- 
Die Gesetze wurden nach ihrem Verfasser, 
der auch Autbor obet’Princeps legis hieß, benannt. 
Und da auch die Plebiscita mit den Gesetzen einer¬ 
lei Ansehen bekamen, so erhielten sie die Benen¬ 
nung nach einem der Volkstribune. — Indessen 
herrschte noch immer Verwirrung und Unvollkom¬ 
menheit in der bürgerlichen Gesetzgebung, bis man 
endlich 5 Männer mit konsularischer Gewalt er¬ 
nannte, ein Gesetzbuch zu veranstalten. 
§. 6. 
In dieser Absicht wurden Abgeordnete nach 
Griechenland geschickt,^ um eine Abschrift von den 
Verordnungen der berühmtesten Gesetzgeber dieser 
Natron Draco, Lycurg, tVl'on) zu verfer¬ 
tigen? Nach ihrer Zurückkunft übergab man zehen
	        
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