Z86 Das VI. Buch von Irrland. Anhang.
und dre Protestanten, die meistens Engländer und
Schottlander find, haben die Ober-Hand.
Dieselben haben das Bischöfliche Kirchen-Regi-
ment even wie in England eingeführet, urw die
gantze Verfassung besteht aus IV. Ertz-Bißthümer
und XIX. Bißthümer.
Die vier Ertz-Bischöffe residiren i. zu ARv-
MACII, 2.¿u DUBLIN, 3. ¿u CASHEL, 4. zu
TUAM , und find alle vier Königl. Geheime
Ruthe.
Der Ertz-Bischof zu Armagh ist PRIMAS
TOTIUb REGJNi. Der Ertz-Bischof zu Dublin
ist nur PRsMAS REüNI. Der Ertz-Bischof zu
Cashel ist PRIMAS von MOUNSTER. Der Ertz-
Bischof zu Tuam ist PRIMAS von ULSTER.
Die neunzehn Bischöffe aber sind: i. zu Lo^.
O0NDERRY, ¿.Meath, 3.KlLDARRE, 4.ClüCHER,
5. Limerick ist mit Ardfart und Aghadoe verei¬
niget ! 6. Corke und Rosse , 7. Elphin, 8. Kil-
lala und Achonry, ^.Cloyne, io. Kilmaduag
und Kilfenora, «i. Waterford und Lismore,
i ;. Derry, i3.Kilmore, *4.Downe mit) Con¬
nor, I{Ossory, kS.Killaloe, ¡7.Dromore,
i 8. Laphoe , 19. Leigling und Ferne.
Diese Bißthümer find zwar so fett nicht a!6 die
Englischen; hingegen find die Einkünfe etwas
gleicher eingethcilet. Man hat aber kein beständi¬
ges Verzeichniß. Denn es ist nichts neues daß ein
Bißthum unbcsetzet ist, oder auch mit einem an¬
dern Bißthum vereiniget wird. A.1748. find sie
so mit einander vereiniget gewesen > wie wir sie erst
hmgesetzet haben.
IX. Von