112 I. Don der Nestauration zur Revolution.
Hochverrats und diejenigen Verbrechen gegen die innere und
äußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz
überwiesen werden, begreift.
von den Finanzen.
Rrt. 99. Rite Einnahmen und Ausgaben des Staats
müssen für jedes Iahr im voraus veranschlagt und auf
den Staathaushaltsetat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Rrt. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse
dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat auf¬
genommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind,
erhoben werden.
Rrt. 101. Inbetreff der Steuern können Bevorzugungen
nicht eingeführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision
unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Rrt. 103. Die Rufnahme von Rnleihen für die Staats¬
kasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt.
Rrt. 104. Zu (Etatsüberfchreitungen ist die nachträg¬
liche Genehmigung der Kammer erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden
von der (Dberrechnungskammer geprüft und festgestellt.
von den Gemeinden-, Kreis-, Bezirks- und
provinzialverbänden.
Rrt. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge¬
meinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußischen
Staates wird durch besondere Gesetze unter $eftf)altung
folgender Grundsätze näher bestimmt.
1. Über die innern und besonderen Rngelegenheiten der
Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen
aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen,
deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.