Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht

Die von der Nationalversammlung festgesetzten Grundrechte. 
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Die Polizeibehörde muß jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe 
des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden 
Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines 
schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der 
Schuldige und nötigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugtuung und Entschädigung 
verpflichtet. 
§ 9. Die Todesstrafe, ausgenommen, wo das Kriegsgericht sie vorschreibt oder 
das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen ves Prangers, der 
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft. 
§ 10. Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1. In Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort 
oder innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Beteiligten zugestellt werden soll. 
2. Im Falle der Verfolgung auf frischer Tat durch den gesetzlich berechtigten 
Beamten. 
3. In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten 
Beamten auch ohne richterlichen Besehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn tunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. 
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hindernis der Verhaftung eines gerichtlich 
Verfolgten. 
§ 11. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Ver¬ 
haftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen 
Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 24 Stunden 
dem Beteiligten zugestellt werden soll. 
§ 12. Das Briefgeheimnis ist gewährleistet 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Be¬ 
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 4. 
§ 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu äußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vor¬ 
beugende Maßregeln, namentlich Zensur, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Staats¬ 
auflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere 
Hemmungen des freien Verkehrs, beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden. 
Uber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwur¬ 
gericht geurteilt. 
Ein Preßgcsetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Art. 5. 
§ 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist 
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 
§ 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffent¬ 
lichen Übung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser 
Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 
§ 16. Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten 
darf dasselbe keinen Abbruch tun.
	        
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