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Alte Geschichte.
bürgerlichen Gesetzgebung und Gerichtsvcrwaltung (Liv. 3, 36. 67; 4,
10); die zehn [457] Tribunen fühlten sich mächtig genug, um den Se¬
nat zu versammeln und die amtführenden Confuten zur Verantwortung
zu ziehen; es wurde beschlossen [454; 301 n. R. 6.], ein Nationalge¬
setzbuch zu verfassen, und zu dem Behufe soll (Liv. 3, 31 ; vergl. Cicero
de orat. 1, 42; de legib. 2, 23 bis 26) eine Gesandtschaft (Sp. Post-
humius Albus, Serv. Sulpicius, A. Manlius) nach Grie¬
chenland [45 4] abgeschickt worden seyn.
Unter dem Confútate des Appius Claudius Crassinus und
des Titus Genucius Augurinus wurden Consulat und Tribunal
einstweilen aufgehoben und eine aus zehn Patrrciern bestehende, mit dic-
tatorischer Gewalt bekleidete Gesetzcommission trat [d. 16 May 451; n.
R. E. 303] in Thätigkeit. Sie sammelte die Gesetze und Herkömmlich¬
keiten, welche statt der bisherigen Standes- und örtlichen Rechte allge¬
meine Gültigkeit haben sollten, und begründete ein die National-Einheit
förderndes römisches Staatsrecht; das Gesetzbuch wurde im ersten Jahr
auf zehn ehernen Tafeln, zu welchen [450] noch zwey hinzukamen, aus¬
gezeichnet und in Comitien cent, bestätigt. Im dritten I. verlängerten
die patr. pleb. Decemvirn ihr Machtamt und mißbrauchten es mit despo¬
tischer Willkühr, wovon die Ermordung [450] des Luc. Siccius Den¬
tal u s (Plin. NG. 7, 29) blutiges Zeugniß giebt; der frechste unter
ihnen App. Claudius reizte durch richterliche Ungebühr (Liv. 3, 44
fll.; 52 u. 54) gegen Verginia, Tochter des Luc. Verginius,
Braut des Luc. Jcilius (der als Tribun 456 die Abtretung des aven-
tinischen Hügels an das Volk bewirkt hatte) das im sabinischen Kriege
begriffene Heer zum Aufstande [Dec. 449: n. R. E. 305]; die De¬
cemvirn mußten abdanken; A. Claudius und sein Mitschuldiger der
Plebejer Sp. Oppius starben im Kerker, ehe die ihrem Verbrechen
gebührende Todesstrafe über sie ausgesprochen war; viele andere mit
Anklage bedrohte Patricier rettete das Amncstiegesetz des M. Duilius;
Consulat und Tribunat wurden wieder hergestellt und die Gesetzgebung
und Verfassung gewannen fortschreitend an Vollständigkeit und Vcstig-
keit, unter beständigen kleinen Fehden mit den benachbarten Sabinern,
Volskern, Aeguern und Vejentinern. Lucius Valerius als Consul
[f. 13 Dec. 449 ; 305 n. R. E.] erhob die Ernennung jeder Magistra¬
tur (die Dictatur ausgenommen) mit Provocation an das Volk und die
Unverletzbarkeit der Tribunen und Aedilen des Volkes zum Staatsgesctz
und machte, was späterhin [339; 286] mehrmal bestätigt werden mußte,
die Plebiscite oder die vom Senate genehmigten Verordnungen der plebcj.
Gemeinde-Versammlungen der Tribus für alle Quinten verbindlich. Die
Wahl der (bis 345) pratic. Quästoren wurde [307 n. R. E.] dem Volke