Full text: Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker (Bd. 1, Abth. 2)

Die Catilinarische Verschwörung. 
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tcvtelfen Interessen wahrhaft befriedigende Herschaft eines einzelnen in dem 
Volk eine Stutze findet, aber auch in ihm allein finden kann. Daß es sich in 
Rom nicht mehr um entschieden ausgeprägte Parteitendenzen, sondern nur 
um die Alleinherschaft handelt*), daß aber der Versuch zu einer Revolution, 
wenn sie nicht die Wolfahrt der Gesamtheit zum Zielpunkte hat, nicht ge¬ 
lingen kann, beweisen die Vorgänge in der Hauptstadt seit Pompeius Abgang 
zum Seerauberkriege. Mit demselben hat die Nobilitat freies Felv gewonnen^); 
das Volk sieht gleichgültig den steten Kämpfen zwischen den theils emporstre¬ 
benden, theils dem mächtigsten Mann entgegenarbeitenden, theils die Optu- 
matenrepublik durch Verbesserungen und Abstellung von Notständen zu stützen 
suchenden Männern zu. Die kleinliche und engherzige Erwägung materieller 
Interessen beim Volke wird dargethan durch den auf Antrag des Tribun G. 
Papius im I. 65 gefaßten Beschluß, der allen Nichtbürgern und Nichtlatinern 
den Aufenthalt in Rom verbot^). Denn schwerlich hat die Sorge um Ver¬ 
hütung von Anmaßung des Bürgerrechts, vielmehr nur der Wunsch, jede aus¬ 
wärtige Concurrenz im Geschäfte abzuschneiden, den Antrag eingegeben und 
durchgebracht^). Wenn M. Porcius Cato als Quästor im I. 65 mit 
Strenge viele Mißbräuche in derVerwaltung des Schatzes abstellte und die von 
Sulla für dieKopfe vonProscribierten gezahlten Prämien von 2 Talenten von 
den noch lebenden Empfängern wieder etnforberie5 6), so war dies alles nur 
Forderung seines Gerechtigkeitssinns. Wenn aber G. Julius Cäsar als 
curulischer Ädil in demselbenI. durch die entwickelte Pracht alles bisher Dage¬ 
wesenes überbotO), so zeigte es imHintergrund die Absicht durch die Beliebtheit 
beim Volk gebietenden Einfluß zu gewinnen. Welchen andern Grund hatte es, 
daß derselbe der schon längst nach dem Bürgerrecht sich sehnenden Transpa- 
daner sich bei jeder Gelegenheit annahm7 *), als den Wunsch sich in der Nahe 
zahlreiche dankbare Clienten zu erwerben? Gegen die Nobilität berechnet war 
es, daß er 64 als inüex quaestionis die Anklagen gegen solche, welche unter 
Sulla Proscribierte getodet, annahm und zweier Verurteilung bewirkte^). 
Wurde doch dadurch di? Rechtlichkeit dessen, worauf die gegenwärtige Stellung 
der Nobilität beruhte, für nichtig erklärt. Auch im I. 63 wiederholten sich 
diese Versuche in dem aegen G. Rabirius, weil er den Tribun L. Saturni¬ 
nus erschlagen, angestifteten Proceß, bei welchem das Recht der Berufung 
an das Volk wieder aufgefrischt wardH, ltnb ¡n Antrag eines Tribunen, 
wahrscheinlich T. Labienus, die Kinder der Proscribierten in ihre Rechte 
wieder einzusetzen 10). Das noch zu Ende des I. 64 von dem Tribunen Q. 
Servilius Rullus vorgeschlagne Ackergesetz, wonach 17 erlooste Tribus 
10 Commissarien auf 5 Jahre erwählen und diese das ganz-e campanische und 
stellatische Gefild an arme Bürger assignieren, die zeitherigen Inhaber aber 
ans dem Staatsschatz entschädigen sollten, ward voit M. Tullius Cicero 
1) Salí. Cat. 38, 3. — 2) Salí. Cat. 39, 1. — 3) Cic. de oíT. ITT 11, 47. de 
leg. agr. I 4, 13. pr. Arch. 5, 10. Scliol. Bob. p. 354. Dio XXXVIT ^). — 
4) Momms. III 158. — 5) Drum V 156. — 6) Suet. Caes. 10. Plut. Caes. 5. 
6. Dio XXXVII 8. Plin. h. n. XXXIII 3 (16), 53. — 7) Sowol in der Anklage 
des Cos. G. Piso propter eninsdain glranspadani snbplleium iniustnm. Sali. Can 49, 
2, ais and) indem ev M. Crassus warend seiner kurzen Censar die Sache im Senat 
anznregen veraulahte, Drum. IV 85. — 8) Ascon. p. 84 u. p. 91. Dio XXXVII 
10. Die Anklage, welche L. Lnecei:is ans gleichem Grande gegen Catilina erhob, 
cúbete mit der Freisprechung. Vgl. Hagen Catilina S. 105 — 112. Momias. III 
160. S. bci dein letztern anch wie Casar das Andcnken des G. Marius erneuerte 
uub wie viel er dadurch beim Bolle gcwann, wobei zu vgl. Drnm. III 140 u. 145. — 
9) Drum. III 159. V 436. Momms. III 158 f., — 10) Drum. IV 437 f.
	        
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