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Zukunft erlaubt seyn sollten, eben so pünktlich genannt. So 
heißt es z. B. in dem Abschnitte „für die Kauf- und Gewerbs- 
leute, auch der Bürger, so zu Gerichte oder Rath sitzen, item 
für Gerichtschrciber und andere dergleichen Chur- und fürstliche 
Diener:" 
„Diesen wird verboten: der bisher zu ihren Kleidern und 
andern Leibzierden zu viel gebrauchte Sammet, Carmosin-Atlas, 
Damast, Seidenrupf, Tarzanel, wie auch das dazu gebrauchte 
übcrstüßige Verbrämen; die lange und hievor nit gebräuchliche 
dicke Kraß von niederländischer Leinewand, auch dazu gebrauchte 
Spitze; der gute Marder zu Winterkappen und anderes edel und 
köstlich Futterwerk zu langen oder Nachtröckcn; die langen Spitzen 
an den Hosen - und Schuhbändern, die goldenen Ketten, die über- 
stüßigen hochgültigen Ringe und die vergoldt und versilberten 
Wehren und Dolche, auch die Schlittenfahrt mit ganzem Geläut. 
Dann ihren Eheweibern und Kindern: die große Anzahl ihrer 
Kleider, das Ueberflüssige derselben mit 4, 5, 6 und mehrerer 
Anzahl Seiden-Borden, die übermäßigen Falten in ihren Nöcken, 
die langen und großen schleicrne Kräß von ausländischer Leinewand 
mit langen und zum Theil gefärbten Spitzen, die Kräßtrager oder 
Halsringe von Silber oder anderer Materie, die Klagschleier in 
bisher gebrauchter, übermäßiger Länge und Breite, die sammctnen, 
polnischen oder böhmischen Hauben mit Steffen oder Perlen ge¬ 
stickt oder geziert, die Rosen auf den Schuhen und die Schuh 
auf Stockten. Item die goldenen Ketten und dergleichen Arm¬ 
bänder, sowohl öffentlich, als verborgen (?), die übermäßigen 
Ringe, die vergultcn Gürtel, Messerscheiben, Nadclbcine und Knöpfe 
an den sammctnen Beuteln; die Perlen, Hutschnüre mit Silber 
und vergultcn Spangen geziert; — ihren Töchtern die Goldschmied- 
Rosen in den Ehrenkränzlein." — „Und weil uns mit mehreren 
vorkommt, daß auch unter andern mit den Hochzeiten und Braut¬ 
kränzen eine zeithero merkliche Hoffart, auch unnütze Uebermaß 
gebraucht und darauf spendirt werde, als soll inskünftige zu Ab- 
schncidung dessen allen verordnet seyn, daß bei diesem Stand 
kein Brautkranz über 15 Gulden — cs scy gleich berührter Kranz 
mit Perlen, Silber oder Gold geziert — nit wcrth seyn möge. 
Item diesen und anderen Mitbürgern die Hochzeitkränze als ein 
koftbarliches und ganz unnützes Ding, cs seyen solche gleich von 
Seiden oder sonsten gemacht, hinfüro gleichergestalt verboten seyn."
	        
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