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Zukunft erlaubt seyn sollten, eben so pünktlich genannt. So
heißt es z. B. in dem Abschnitte „für die Kauf- und Gewerbs-
leute, auch der Bürger, so zu Gerichte oder Rath sitzen, item
für Gerichtschrciber und andere dergleichen Chur- und fürstliche
Diener:"
„Diesen wird verboten: der bisher zu ihren Kleidern und
andern Leibzierden zu viel gebrauchte Sammet, Carmosin-Atlas,
Damast, Seidenrupf, Tarzanel, wie auch das dazu gebrauchte
übcrstüßige Verbrämen; die lange und hievor nit gebräuchliche
dicke Kraß von niederländischer Leinewand, auch dazu gebrauchte
Spitze; der gute Marder zu Winterkappen und anderes edel und
köstlich Futterwerk zu langen oder Nachtröckcn; die langen Spitzen
an den Hosen - und Schuhbändern, die goldenen Ketten, die über-
stüßigen hochgültigen Ringe und die vergoldt und versilberten
Wehren und Dolche, auch die Schlittenfahrt mit ganzem Geläut.
Dann ihren Eheweibern und Kindern: die große Anzahl ihrer
Kleider, das Ueberflüssige derselben mit 4, 5, 6 und mehrerer
Anzahl Seiden-Borden, die übermäßigen Falten in ihren Nöcken,
die langen und großen schleicrne Kräß von ausländischer Leinewand
mit langen und zum Theil gefärbten Spitzen, die Kräßtrager oder
Halsringe von Silber oder anderer Materie, die Klagschleier in
bisher gebrauchter, übermäßiger Länge und Breite, die sammctnen,
polnischen oder böhmischen Hauben mit Steffen oder Perlen ge¬
stickt oder geziert, die Rosen auf den Schuhen und die Schuh
auf Stockten. Item die goldenen Ketten und dergleichen Arm¬
bänder, sowohl öffentlich, als verborgen (?), die übermäßigen
Ringe, die vergultcn Gürtel, Messerscheiben, Nadclbcine und Knöpfe
an den sammctnen Beuteln; die Perlen, Hutschnüre mit Silber
und vergultcn Spangen geziert; — ihren Töchtern die Goldschmied-
Rosen in den Ehrenkränzlein." — „Und weil uns mit mehreren
vorkommt, daß auch unter andern mit den Hochzeiten und Braut¬
kränzen eine zeithero merkliche Hoffart, auch unnütze Uebermaß
gebraucht und darauf spendirt werde, als soll inskünftige zu Ab-
schncidung dessen allen verordnet seyn, daß bei diesem Stand
kein Brautkranz über 15 Gulden — cs scy gleich berührter Kranz
mit Perlen, Silber oder Gold geziert — nit wcrth seyn möge.
Item diesen und anderen Mitbürgern die Hochzeitkränze als ein
koftbarliches und ganz unnützes Ding, cs seyen solche gleich von
Seiden oder sonsten gemacht, hinfüro gleichergestalt verboten seyn."