Object: Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart (Teil 3)

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Art. 80. ... Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen- 
Mehrheit. 
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und In- 
struktionen nicht gebunden. 
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für 
ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der 
Geschäftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden. 
Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse 
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist 
unstatthaft. 
Titel VIII. Von den Finanzen. 
Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr 
im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. 
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit 
sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze an- 
geordnet sind, erhoben werden. 
Art. 101. In betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt 
werden. 
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober- 
Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den 
Staatshaushalt jedes Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, 
wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staats- 
regierung den Kammern vorgelegt. 
Titel X. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom 
Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetz- 
gebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute 
Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von 
wenigstens 21 Tagen liegen muß, genügt. 
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten 
leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die 
gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. 
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und 
alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verord- 
nungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, 
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. 
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
königlichen Jnftegel1). 
Gegeben Charlottenburg den 31. Januar 1850. ^ . v ., m,„ , 
° Friedrich Wilhelm. 
*) Die Verfassung hat im ganzen 119 Artikel.
	        
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