Wesen Schlesien von Polen sich absonderte. Die Herzoge,
deren viele deutsche Prinzessinnen zu Gemahlinnen hatten,
wollten den deutscheu Fürsten im Glanze ihres Hofstaates
gleich kommen; aber ihre Einkünfte, die im Ertrage ihrer
Landgüter, in Regalien, Grundzinsen und Abgaben be¬
standen, reichten dazu nicht aus, selbst außerordentliche
Abgaben konnten ihre Ausgaben nicht decken. Daher kam
es, daß sie theil's ihre Güter, Zölle und Vorrechte verpfän¬
deten, theils viele Rechte an Städte verkauften, und daß
so ihr Ansehen, besonders in den durch Theilungen klein
gewordenen Gebieten immer mehr sank. Dagegen wuchs
das Ansehen des Adels, welcher immer freier und unabhän¬
giger wurde, sich immer mehr Rechte erkaufte und sich von
Lehnsverbindlichkeiten gegen die Fürsten immer mehr und
mehr losmachte.
§ 25. Nach der früheren polnischen Verfassung war
der Landbewohner im Stande der Leibeigenschaft und zu
vielen Diensten gegen seinen Gutsherrn so wie gegen den
Landesherrn verpflichtet, welche durch die fürstlichen Die¬
ner noch auf's drückendste vermehrt und erzwungen wurden.
Die Einwohner der Städte waren nicht besser daran, und
mußten außer allerlei Diensten noch für Alles, was durch sie
öffentlich zum Verkauf gebracht wurde, Abgaben zahlen.
Die Städte waren gewöhnlich bei Burgen entstanden, in
denen ein Kastellan die Gerechtsame des Fürsten wahrnahm
und die Gerichtsbarkeit verwaltete.
§ 26. An die Stelle dieser polnischen Verfassung trat
nun nach und nach, und besonders in Niederschlesien, deut¬
sche Verfassung, welche sich vorzüglich durch persönliche Frei¬
heit, festgesetzte Dienstverhältnisse und eigenen Gerichtsstand
von jener älteren unterschied. Die anziehenden Deutschen
gaben die erste Veranlassung dazu; die von ihnen angeleg¬
ten Dörfer erhielten eigene Gerichtsbarkeit unter dem Erb¬
schulzen; die Bewohner, Bauern und Gärtner waren per¬
sönlich freie Leute; aber hinsichtlich der ihnen obliegenden