Full text: Geschichte Schlesiens

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Dienste gegen ihren Grundherrn und gegen den Landesfür¬ 
sten brachten Oertlichkeit, Lehnsverbindungen, Verpfän¬ 
dungen eine große Verschiedenheit hervor und ihr Verhält- 
niß war noch oft sehr drückend. Eben so waren die nach 
deutscher Verfassung eingerichteten Städte Wohnplätze freier 
Leute, die zwar Abgaben an den Landesherrn oder Grund¬ 
herrn zu entrichten hatten, aber sich ihre eigene Obrigkeit, 
einen Magistrat, wählten, der aus Consuln und einem Bür¬ 
germeister bestand und ihr Gemeinwesen verwaltete; auch 
hatten sie einen eigenen Richter, den Erbvogt, welchem 
Schöffen, aus den Bürgern selbst erwählt, beisaßen und zu 
Rechte erkannten. Die Bürger erhielten nach und nach das 
Meilenrecht und das Recht Innungen oderZünfte zu bilden. 
Zur Bewahrung der Rechte des Landesherrn diente das 
Hofgericht, welches zugleich das Obergericht bildete. — 
Diese neue Verfassung gab auch Veranlassung zu Einfüh¬ 
rung-des deutschen oder ma gd eb u rgi sch en Rechtes, 
welches wieder eine Stadt von der anderen sich schicken ließ, 
sobald sie dazu landesherrliche Bewilligung erhalten hatte. 
— Neumarkt erhielt wahrscheinlich schon 1178 deutsche 
Verfassung und 1235 magdeburgisches Recht, und Breslau 
erhielt erst 1242 deutsche Verfassung und 1261 magdebur¬ 
gisches Recht. 
§ 27. Sehr natürlich wuchs das Ansehen der Städte, 
jemehr die Herzoge ihre Rechte an sie verpfändeten oder ver¬ 
kauften; die Bürger wurden durch Gewerbe und Handel 
reich, schützten sich durch eigene Vertheidigung, durch Mau¬ 
ern und Gräben, und so wurden die Städte nach und nach 
kleine Freistaaten, und wurden unter den Landständen mit 
aufgezählt. Doch war das Aeußere der Wohngebäude-noch 
schlecht, die Straßen noch ungepflastert, wogegen man desto 
mehr auf Errichtung großer und fester öffentlicher Gebäude, 
als Rathhäuser und Kirchen bedacht zu sein ansing. Unter 
allen Städten behauptete schon Breslau den ersten Rang. 
— Das Land selbst war freilich noch meist reich mit Wal-
	        
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