Object: Staats- und Volkswirtschaftslehre

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[§36] 
Anwendung beklagt. Die Revision gegen landgerichtliche Urteile 
1. Instanz (vgl. unter a) hat beim Reichsgericht, bez. bei rein 
preußischen Gesetzen beim Kammergericht zu erfolgen, bei Urteilen, 
in denen das Landgericht als 2. Instanz spricht, bei den Oberland¬ 
gerichten. Beschwerde kann nur gegen Beschlüsse und Verfügungen 
aber nicht gegen Urteile des Gerichts erhoben werden. Die Wieder¬ 
aufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens 
ist nur bei grober Rechtsverletzung und bei Herbeischaffung neuen 
Beweismaterials möglich. Das Verfahren bei Ordnungsstrafen, sowie 
die Strafvollstreckung wurde schon oben berührt. 
Im Gegensatz zur Strafverfolgung des Strafprozesses hat der 
Privatprozeß nur die Ausgabe, die Wahrheit und den Sachverhalt 
soweit festzustellen, als es aus den Anträgen und den Vorträgen 
der Parteien hervorgeht; der Richter darf von Amtswegen nichts 
ermitteln, sondern hat sich auf das von diesen beigebrachte Material 
zu beschränken, und allein aus Grund dessen das Urteil zu fällen; 
darum ist auch der Privatprozeß nur ein Mittel der Rechts¬ 
begründung, d. h. des Nachweises bestimmter zukommender Rechte, 
aber nicht wie der Strafprozeß Rechtsschutz. Erst bei der etwa 
notwendig werdenden Zwangsvollstreckung tritt Rechtsschutz ein. 
Ebenso steht es den Parteien zu, den Prozeß zeitweilig ruhen zu 
lassen, oder ihn jederzeit durch Anerkenntnis des anderen Rechts, 
Vergleich oder Verzicht zu beenden. Grundlegend ist für das Ver¬ 
fahren die Zivilprozeßordnung. Die Parteien stehen als Kläger und 
Beklagter gegenüber; prozeßsähig sind alle männlichen und weiblichen 
großjährigen sowie die juristischen Personen. Der Verlauf ist im 
allgemeinen: Einreichung der Klageschrift. Zustellung der Klage, 
Schriftwechsel der Parteien (event. Klagebeantwortung), mündliche 
Verhandlung, Urteil. Namentlich der Schriftwechsel bildet in Form 
der vorbereitenden Schriftsätze (Anträge, Angaben über die tatsäch¬ 
lichen Verhältnisse, Erklärungen über die Behauptungen des Gegners, 
Bezeichnung der Beweismittel) die Vorbereitung für die mündliche 
Verhandlung. Neben den beim Strafprozeß üblichen Beweismitteln 
spielt der Eid des Klägers bez. des Beklagten eine große Rolle. 
Die Urteile erfolgen als Zwischenurteil, durch das ein selbständiger 
Teil des Streites erledigt wird, als Versäumnisurteil, durch das der 
nicht erschienene Kläger abgewiesen, der nicht erschienene Beklagte 
verurteilt wird, und endlich als Endurteil, das den ganzen Prozeß 
beendet. Nur unter besonderen Umständen kann bei Versäumnis 
der Prozeßverhandlung oder von Fristen die sog. Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand erfolgen. Die Rechtsmittel sind die gleichen 
wie im Strafprozeß. Die Vollstreckung muß, sofern der Verurteilte 
sich nicht freiwillig den Folgen des Urteil unterwirft, in Form der 
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen; als vor¬ 
läufige Sicherungsmaßregel kann der dingliche oder auch der persönliche
	        
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