in dem achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert. 283
gemeinschaftlich übernehmen, darüber von Feit zu Zeit bera-
lhen und beschließen, könnten wohl viel Nützliches bewirken,
wenn sie weise eingerichtet und geleitet werden; und sie
haben sich in der reformirten Kirche secgensrcich erhalten.
Aber in einer Zeit, wo sich nicht wenige Menschen auch wohl
der nothwendigen Bande lieber entledigen möchten, haben
die Anträge, in der ganzen protestantischen Kirche Presby¬
terien zu errichten, vielen Widerspruch gefunden, und es
entstehen freilich Bedenken, ob sie so gedeihen dürften, wie
in den Zeiten christlicher Begeisterung, wo man seine ganze
Habe zu der Apostel Füßen legte, und sich willig Calvins
strenger Kirchenzucht unterwarf. Da wo Lehrer und Gemei¬
nen in dem rechten Vernehmen stehen, sind gewiß ähnliche
Verbindungen, Befprechungen und Unterstützungen, der Sache
nach, fchon vorhanden; indcß wäre eine gesetzliche Einrich--
tung vorzuziehen. — Man hat neuerlich auch den Gemeinen
das Recht ihre Lehrer zu wählen und zu berufen, zu erwer¬
ben gesucht, wie es denn in angesehenen Städten z. V. in
Vraunschweig, Hamburg, Bremen u. s. w. bei einigen
Stellen geschieht, und wo einsichtsvolle und fromme Vor¬
steher vorhanden waren, ist die Wahl häufig ganz glücklich
ausgefallen. Aber sind die geistlichen Behörden das, was
sie seyn sollen, so müssen sie in der Regel den Zustand und
die Bedürfnisse der Gemeinen, so wie die Brauchbarkeit und
Tauglichkeit der Kirchen - und Schullehrer, die sie fchon bei
der Vorbereitung in Seminarien, auf Schulen und Univer¬
sitäten, und dann bei ihrer Amtsführung unter ihrer^luf-
sicht haben, am genausten kennen, und werden als Collegien
gerechte Wünsche am ersten ohne alle parteiische Rücksicht
befriedigen können. Bei den unbedingten Wahlen der Ge¬
meinen wäre man gewiß der Gefahr ausgesetzt, mehr Fehl¬
griffe zu thun, wie es denn auch bei den Kirchen-und Schul-
patronatschaften so oft geschehen ist, entweder aus Unbe¬
kanntschaft mit würdigen Candidaten, oder aus blinder Vor¬
liebe für einen derselben, der sich etwa bloß durch sein Aeußer-
liches, oder durch Familienanhang und Verwandtschaft,
oder durch Vcrwilligung unwürdiger Zumuthungen als Bc-
19