Full text: [Band 3, [Schülerband]] (Band 3, [Schülerband])

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sieht, es sind sehr verschiedenartige Dinge gemischt, auswärtige Politik 
und Gesetzgebung, aber auch höchste Strafgerichtsbarkeit und Kontrole 
der Regierung, aber sie sind alle ausgezeichnet durch ihre große politische 
Bedeutung für das ganze Staatswesen und für die Sicherheit der 
Bürger. Aristoteles nennt das, nicht wie wir heute, Gesetzgebung, 5 
sondern „Berathung", vielleicht weil die eigentliche Gesetzgebung erst 
später von den Volksversammlungen geübt, und selbst da nur mittelbar 
geübt wurde, dagegen die vorherige Berathung in der Volksversamm-' 
lung auf die wichtigsten Dinge maßgebend wirkte. — Die zweite Gattung 
von Funktionen entspricht einigermaßen dem, was die heutigen Ver-10 
fassungen „vollziehende Gewalt" nennen, ist aber richtiger durch die 
Hinweisung auf die obrigkeitlichen Aemter bezeichnet. — Die dritte Klasse 
entspricht unsrer Gerichtsgewalt. 
Aber während so objektiv die verschiedenen Funktionen aus einander 
gehalten werden, so sind sie noch subjektiv oft verbunden. Wir haben 15 
schon bemerkt, daß die athenische Ekklesie zugleich über Gesetze beräth, 
wichtige Regierungshandlungen vollzieht und indem sie über die höchsten 
Strafen entscheidet, auch richterliche Funktionen ausübt. Die Archonten 
übten die Verwaltung aus und leiteten zugleich die Gerichte. 
Ter römische Staat ist reicher an ausgebildeten und mit einem be- 20 
deutenden Machikreise ausgerüsteten Srganen. In ihm ist auch die auf 
die Gesetzgebung bezügliche Thätigkeit der Komitien bereits schärfer ge¬ 
sondert von den Funktionen des Senats und der Magistrale. Indessen 
auch die Komitien verhandeln über wichtige auswärtige Staatsfragen, 
in älterer Zeit außerdem über Berufung gegen Todesurtheile. Der 25 
Senat aber übt nicht bloß Regierungs- und Verwaltungsakte aus, 
sondern erläßt in seinen Beschlüßen auch allgemeine Rechtsvorschriften, 
ähnlich den Gesetzen. Die Magistrate endlich verbinden ganz regelmäßig 
regierende und richterliche Befugnisse. Wer das Imperium hat, der hat 
auch für den Umfang desselben die jurisdictio. Zudem hat er Priester-30 
liche Funktionen (die Auspizien). Und endlich übt er durch seine Edikte 
Befugnisse aus, welche in solcher Ausdehnung als gesetzgeberische be¬ 
zeichnet werden müssen. Immerhin zeigt sich aber in dem alten Staats¬ 
recht der Republik das bewußte Streben, für bestimmte Zweige der 
öffentlichen Thätigkeit auch besondere Aemter zu bilden. 35 
In dem spätern römischen Kaiserreiche kam zuerst eine neue persön¬ 
liche Ausscheidung auf. Die byzantinischen Kaiser freilich behielten alle 
staatliche Gewalt über das ganze Reich in ihrer Hand vereinigt; aber 
in den untergeordneten Stufen der Provinzialregierung und Beamtungen 
wurden die Eivilstellen von den Militärstellen sorgfältig getrennt. Diese 40 
Trennung, welche früherhin die Rücksicht auf die Unterthanen, auf 
welchen das Uebermaß der in den Magistraturen vereinigten Befugnisse 
schwer gelegen, nicht bewirkt hatte, ward nun um der Sicherheit des 
Thrones willen durchgeführt. In der That lag hierin ein Fortschritt 
der staatlichen Kultur und der bürgerlichen Freiheit, welcher auch in 45 
dem modernen Staate Anerkennung fand. 
Im Mittelalter traf die Aeußerung der Staatsgewalt auf allen 
Seiten auf Schranken, die ihr entgegen standen. Aber innerlich waren 
in ihr die verschiedensten Befugnisse geeinigt. Nicht allein der König, 
auch jeder Graf hatte zugleich Civil- und Militärgewalt, administratives 
und richterliche Befugnisse, und auf den Dingen (Geri'chtsversawmlungen) 
wurde zugleich der allgemeine Rechtssatz als Gesetz gewiesen und der 
einzelne Streitfall beurtheilt. 
Zuerst hat der Franzose Bodin das Verlangen näher begründet,
	        
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