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Griechenland.
weisbar geworden sein, ehe man einem Edelmanne von Solon's
unparteiischer Weisheit die Ausgleichung der Wirren anvertrauen
mochte. Er gab Erleichterung im Schuldenwesen, verbesserte das
Privatrecht durch Abschaffung der Schuldknechtschaft, gab allen Bur¬
gern das Recht in der Volksversammlung und in den gewöhnlichen
Gerichten, die von nun an ans dem Volk hervorgingen, zu stimmen.
Aber indem er neben dem Adelsrechte ein Recht der Gemeinden
aufrichtete, fehlte viel, daß er jenes vernichtet hätte. Er verstärkte
dein Areopag, der sich ans den Unbescholtenen der jährlich abgehenden
Archonten füllte, sein altes Straf- und Aufsichtsrecht, und daß die
Archonten-Stellen, und dadurch der Areopag in den Händen der
Reichen, mithin der Hauptsache nach für jetzt in des Adels Händen
blieben, war eine der beabsichtigten, nothwendigen Folgen seiner Thei-
lung des Volks in vier Vermögensklassen, nicht blos die billigere
Vertheilung der Staatsleistungen und die Steuerfreiheit der Armen.
Denn nur ein Mitglied der ersten Klasse war zum Archon wählbar,
und nur wer den drei ersten Klassen angehörte, war wählbar zum
Mitgliede des Raths, von nun an der Vierhundert. Freilich mußte
der jährliche Wechsel der Archonten und des Raths, der früher dem
Demos der Aristokraten gefallen konnte, weil er jedem von ihnen die
Aussicht, bald einzutreten, gab, jetzt vielmehr ihm Sorge erwecken.
Denn er kündigte von fern die nahende Demokratie an.
Die Volksversammlung wählte Archonten und Rathöpersonen aus
den erlaubten Klassen, und aus allen Klassen ohne Unterschied die
Geschworenen des Jahres, die jetzt als Appellationshof richteten,
wenn man von den Archonten an sie ging; die Entscheidung gab,
wie in Sparta, die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung.
Ihrer Gewalt aber waren scharf bestimmte Gränzen angewiesen. Wie
sie überhaupt stets unter Vorsitz einer Abtheilung des Senats verhan¬
delte, so durfte zwar jeder Bürger ans ein neues Gesetz antragen,
aber cs kam nicht zur Abstimmung ohne die vorherige Billigung des
Senats, und auch dann entschied nicht die ganze Volksversammlung
darüber, sondern ein Ausschuß derselben, lediglich aus denjenigen älte¬
ren Bürgern zu erkiesen, welche jit Geschworenen des Jahres erwählt
waren (Nomotheten, mindestens fünfhundert). Sonach übten Senat
und Nomotheten die gesetzgebende Gewalt, in sofern der Areopag nicht
einsprach; die Volksversammlung war auf vorübergehende Beschlüsse
auf dem Grunde der bestehenden Gesetze beschränkt.