Staatsverfassung tu Rom.
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mußte wohl das Beste thun; aber als das Staatsgebiet sich ver¬
größerte, nahmen die Geschlechter als regierende Gemeinde den meisten
Zuwachs in ihre ausschließliche Nutzung, genug wenn jedes von seinem
Antheil den Zehnten in die Staatskasse zu entrichten versprach. Auf
diesem seinem Staatsacker ließ der Adel zahlreiche Nntergehörige wohnen,
sei es, daß sie ein Gewerbe betrieben oder ein Paar Joch Landes
bittweise bauen durften. Nach ihrer Menge maß man die Gewalt
eines Geschlechtes. Sie selber, die Clienten, wurden in die Geschlechter
mit hineingezählt, aber blos als dienende Mitglieder, die der Staat
nur durch ihre gentilen Vertreter kannte. Es fehlte zwar dem Ver¬
hältnisse nicht an Würde und Gegenseitigkeit, aber Ausartung in
Helotismuö lag nahe, nur daß bei der charakteristischen Stärke des
römischen Familienbandes, tief ausgeprägt in väterlicher Gewalt und
Ehe, an ein Opfer der Familie, wie Lykurg's Volk es täglich brachte,
nicht zu denken war.
Sonst ist die Staatsanlage spartanisch genug. Denn eben so wenig,
als die Clienten, hatten die freien bürgerlichen Grundbesitzer im wach¬
senden römischen Gebiete, Plebejer geheißen, irgend einen Antheil an
der Regierung. Ihre Familien wohnten in dreißig Bezirken (region68),
die Bevölkerung jedes Bezirks bildete eine Gemeinde, welche tribus
hieß, ohne mehr als den Namen mit den patrizischen Geschlechter-
Tribus gemein zu haben. König Serviuö Tullius gab der Plebs
diese Eintheilung. Die Gemeinde-Angelegenheiten der Tribus eines
Bezirks durfte ein Tribun leiten, auch gab ihnen Servius Richter für
bürgerliche Streitigkeiten, von jeder Tribus selber zu wählen. Ver¬
sammlungen sämmtlichcr Tribus hatten, wenn überhaupt gestattet,
lediglich Gemeinde-Zwecke, keine Bedeutung irgend für den Staat.
Gleichwohl ist König Servius, soweit die Zeit es zuließ, Rom's
Solon geworden. Er nahm dem Adel die Regierung nicht, nicht den
alleinigen Zutritt zu Königthum und Staatsämtern, aber er stellte
neben ihm eine von der adligen Geburt unabhängige, selbständige
Macht des Besitzes auf, eine Versammlung der vermögenderen Freien
im Staate, deren Genehmigung fortan für Gesetze und Wahlen er¬
forderlich sein sollte, die mithin ein Nein hatte. Das war der wich¬
tige Sinn seiner fünften Klasse der vermögenden Bürger, wenn man
den Anfang plebejischer Rechte beachtet, iudeß berichtigte sie zugleich
das bisherige System des Kriegsdienstes und sonstiger Staatsleiftungen.
Fortan soll der Vermögendere allein mit der Lanze und der kostspieligen