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Freischöppe mußte auf vorher Erde, das heisst, im West.'
phälischen belehrt und beeidigt worden seyn. Der Eid, den
män ihnen bei ihrer Aufnahme zur Sicherung ihrer Ver¬
schwiegenheit abnahm, war furchtbar-. „Ich schwöre,"
mußten sie sprechen, „die heilige Vehme halten zu helfen
und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor Vater und
Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind,
vor Allem, was die Sonne bescheint, der Regen benetzt,
vor Allem, was zwischen Himmel und Erde ist ec." Ein
Schöppe, der seinen Eid brach, der sollte der Hände und
Augen beraubt und mit herausgerissener Zunge an einem
dreifachen Strick, sieben Schuh höher, als andere Schelme
gehenkt werden. Sammtliche Freistühle erkannten den Kaiser
für ihr Oberhaupt, machten ihn gleich nach seiner Krönung
zu ihrem Mitwissenden und richteten unter kaiserlichem An¬
sehen. Von Westphalen aus hatten sie sich über ganz
Deutschland verbreitet. Freigrafen und Freischöpfen erkann¬
ten sich einander, wie unsere Freimaurer, an gewissen Zei¬
chen oder einem Losungsworte.
Hatte Jemand einen Raub oder Mord begangen, hatte
er ein ehrbares Mädchen verführt oder war er sich der
Zauberei oder Ketzerei bewußt, so hatte er Ursach genug,
vor dem furchtbaren Richterstuhl der Wissenden zu zittern,
selbst wenn er vor seinem ordentlichen Richter der Strafe
schon entgangen war. Er wurde alsdann von einem der
Freischöpfen vor dem heimlichen Gerichte angegeben, und
wenn dieser mit einem Eide erhärtete, daß das Verbrechen
wirklich von ihm begangen worden sei, wurde der Ange¬
klagte zur Verantwortung vorgefordert. Die Vorladung
geschah aber nicht öffentlich, sondern einer von den Frei¬
frohnen schlich sich des Nachts ungesehen an die Mauern
des Schlosses oder des Hauses, wo der Angegebene wohnte,
und schlug die Ladung an die Thüre an. Dieser mußte
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