Object: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

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Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifer- 
scheid mit dem Amt Krautheim, insoweit solches auf 
dem rechten Ufer der Jaxt gelegen ist. 
Art. 25. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten er¬ 
hält die volle Souveränität über die in seinen 
Staaten eingeschlossene Reichsritterschaftliche Be¬ 
sitzungen. 
Art. 26. Die Souveränitäts-Rechte bestehen in 
der Gesetzgebung, der Obersten Gerichtsbar¬ 
keit, der Oberpolizei, der Conscription oder dem 
M i l i z e n z u g und in dem Besteuerungsrecht. 
Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den 
Staaten des Rheinischen Bundes insgesammt und einzeln be¬ 
stehet eine Allianz, welcher zu Folg jeder Continentalkrieg, in 
den einer der (Kontrahenten verwickelt wird, unmittelbar allen 
übrigen gemeinschaftlich ist. 
Art. 38. Das von jedem Bundesgenossen im Fall eines 
Kriegs zu stellende (Kontingent ist folgendermaßen bestimmt: 
Frankreich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen; der 
König von Baiern 30 000; der König von Würtemberg 12 000; 
der Großherzog von Baden 8 000; der Großherzog 
von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; Ihre 
Dchlten der Herzog und Fürst von Nassau stellen mit den übrigen 
Bundesfürsten ein Kontingent von 4000 Mann. 
Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats 
sollen am 25. Juli dieses Jahres in München ausgewechselt 
werden. 
Geschehen zu Paris den 12. Juli 1806. 
(Außer den im Artikel 1 der Rheinbundsakte genannten Fürsten traten 
später noch folgende dem Bunde bei: Der Erzherzog Ferdinand von Öster¬ 
reich als Großherzog von Würzburg am 25. Sept. 1806; der Kurfürst von 
Sachsen unter Annahme des Königstitels am 11. Dez. 1806; sämtliche Her¬ 
zöge von Sachsen am 15. Dezember 1806; die Fürsten der regierenden 
Häuser von Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck am 18. April 
1807; auch das aus preußischem, braunschweigischem und hessischem Gebiet 
neu gebildete Königreich Westphalen wurde durch Napoleon am 18 August 
1807 dem Rheinbünde einverleibt.)
	        
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