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Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifer-
scheid mit dem Amt Krautheim, insoweit solches auf
dem rechten Ufer der Jaxt gelegen ist.
Art. 25. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten er¬
hält die volle Souveränität über die in seinen
Staaten eingeschlossene Reichsritterschaftliche Be¬
sitzungen.
Art. 26. Die Souveränitäts-Rechte bestehen in
der Gesetzgebung, der Obersten Gerichtsbar¬
keit, der Oberpolizei, der Conscription oder dem
M i l i z e n z u g und in dem Besteuerungsrecht.
Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den
Staaten des Rheinischen Bundes insgesammt und einzeln be¬
stehet eine Allianz, welcher zu Folg jeder Continentalkrieg, in
den einer der (Kontrahenten verwickelt wird, unmittelbar allen
übrigen gemeinschaftlich ist.
Art. 38. Das von jedem Bundesgenossen im Fall eines
Kriegs zu stellende (Kontingent ist folgendermaßen bestimmt:
Frankreich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen; der
König von Baiern 30 000; der König von Würtemberg 12 000;
der Großherzog von Baden 8 000; der Großherzog
von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; Ihre
Dchlten der Herzog und Fürst von Nassau stellen mit den übrigen
Bundesfürsten ein Kontingent von 4000 Mann.
Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats
sollen am 25. Juli dieses Jahres in München ausgewechselt
werden.
Geschehen zu Paris den 12. Juli 1806.
(Außer den im Artikel 1 der Rheinbundsakte genannten Fürsten traten
später noch folgende dem Bunde bei: Der Erzherzog Ferdinand von Öster¬
reich als Großherzog von Würzburg am 25. Sept. 1806; der Kurfürst von
Sachsen unter Annahme des Königstitels am 11. Dez. 1806; sämtliche Her¬
zöge von Sachsen am 15. Dezember 1806; die Fürsten der regierenden
Häuser von Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck am 18. April
1807; auch das aus preußischem, braunschweigischem und hessischem Gebiet
neu gebildete Königreich Westphalen wurde durch Napoleon am 18 August
1807 dem Rheinbünde einverleibt.)