Full text: Römische Geschichte (Abt. 2)

22 Erster Zeitraum. — § 7. Das römisch-italische Reich. 
den Römern, die inzwischen die abgefallenen Bundesgenossen teils 
wieder unterworfen hatten, teils hart bedrängten, unter Curius 
Dentatns geschlagen. Pyrrhus ließ eine Besatzung in Tarent 
zurück und ging, um neue Kräfte zu sammeln, nach Griechenland, 
wo er bei der Erstürmung von Argos im Straßenkampf den Tod fand. 
272 272 v. Chr. Die Besatzung Tarents übergab die Festung. 
Die aufständischen Bundesgenossen wurden endgiltig unter¬ 
worfen. Beriet)ent 268 römische Militärkolonie. 
4. 268 unterwarfen sich die Picenter (Ariminum Kolonie). 
266 2 6 6 wurden auch die Sallentiner im SO. der Halbinsel unter 
Roms Botmäßigkeit gebracht (Brundisinm 244 Kolonie). 
Italien bis zum Hpenntn und Rubico römisch. 
§ 7. Das römisch-italische Reich. 
I. Rom und die Unterworfenen. Das Land bis zum 
Nordrand des Apennin war unter dem Szepter Roms geeint. (Der 
Name „Italien" hierauf übertragen. Vgl. S. 1 mit der An¬ 
merkung*.) Aufgabe: die verschiedenartigen Teile zu einem Ganzen 
zu verschmelzen. Weisheit und Mäßigkeit in der Behandlung der 
Unterworfenen. Staatskluge Einrichtungen gestalteten bas Gewonnene 
zu einem römisch-italischen Reich. Tätigkeit bes Senats! 
Kein Bundesreich mit herrschenbem Vorort (wie Böotien mit 
Theben) ober mit Untertänigkeit bet Bnnbesgenossen (wie Athen 
unb ber Delische Seebund), auch nicht ein Bundesreich mit Gleich¬ 
berechtigung der Bundesglieder (wie Deutschland), sondern ein ge¬ 
gliedertes Staatsgefüge, auf Sonderverträgen mit den 
einzelnen Reichsgliedern beruhend. Verschiedene Stellung 
der Reichsangehörigen unter Belastung gewisser heimischer Sonder¬ 
rechte, doch politische, militärische und Verwaltungseinbeit. 
Rom gebot über die Kriegsmacht, verfügte über die Steuer¬ 
kraft, ohne den Unterworfenen brückenbe Tribute aufzulegen, unb 
schloß ebenso Staatsverträge ab, wie es Krieg erklärte. 
H. Die Stellung der Reichsglieder. 1. Römische 
Bürger. Das Stabtgebiet würbe burch Einverleibung von 
Stäbten unb Bezirken — municipia — erweitert unb erstreckte sich 
im N. weit nach Etrurien, im 8. nach Kampanien Hinein, im 0. 
reichte es bis an ben Apennin, ohne baß bas gesamte bazwischen 
liegenbe Gebiet in ber römischen 53ürgergemeinbe aufging. 
Alle Italiker Waren privatrechtlich gleich, staatsrechtlich jeboch 
verschieben gestellt. Das volle Bürgerrecht (eivitas optimo iure) 
bestaub aus Ehe-, Verkehrsrecht, aktivem unb passivem Wahlrecht
	        
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