Full text: Kleine Weltgeschichte, oder gedrängte Darstellung der allgemeinen Geschichte für höhere Lehranstalten

Leutschland unter Maximilian 1. 261 
102. 
T eut s chland unter Maximilian 1. 
Die tcutschen Fürsten fühlten bereits, als sie (1486) 
den Sehn des bejahrten Kaisers Friedrich 3, den Erzherzog 
Maximilian, zum römischen Könige wählten, daß in 
Teutschland eine bessere Ordnung der Dinge gesetzlich be¬ 
gründet, und das wieder ausgebrochene F a u st r e ch t völlig 
abgeschafft werden müßte. So ward denn auf dem ersten 
Reichstage, den M axi m ili an 1 (1495) in Worms hielt, 
der ewige Landfriede (7. Aug.) gestiftet, nach welchem das 
Faustrecht bei Strafe der Reichs acht und bei 2000 
Mark feinen Goldes im ganzen Reiche auf ewig verboten 
ward, so wie auch diejenigen, welche einen Landesfrieden- 
brecher beherbergen oder unterstützen würden, in 
gleiche Strafe verfallen sollten. Dagegen sollte jeder seine an 
den Andern zu machenden Ansprüche vor dem zugleich gestif¬ 
teten R e i ch s k a m m e r g e r i ch t c, als oberstem Gerichtshöfe 
des ganzen teutschen Volkes, anbringen, und dessen recht¬ 
liche Entscheidung erwarten. Das Hofrathseollegium 
aber, das Maximilian (150L) zunächst für feine Erb¬ 
lander errichtete, und dem er diejenigen Verhandlungen in 
Benefiz-, Belehnungs- und Gnadenfachen übergab, welche an 
die Person des Kaisers selbst gebracht werden mußten, nahm 
bald auch die bei demselben angebrachten rechtlichen Streitig¬ 
keiten der Stande des teutschen Reiches an, und ward zu¬ 
letzt ein eignes Reichsgericht, von dessen Geschäfts¬ 
kreise man die östreichischenLandesangelegenheiten völlig trennte, 
obgleich seine völlige Gleichstellung mit dem Reichskammer- 
gerichte erst unter Ferdinand 1 zu Stande kam. Aus¬ 
schließend eignete sich der Reichshofrath das Erkennen zu 
über ganze Fürstenthümer, die Entscheidung in kaiserlichen 
Reservat- und Gnadensachen, und die italienischen Angelegen¬ 
heiten. — Roch ward unter Maximilians Regierung (1512), 
zur bessern Vollziehung der Beschlüsse des Reichskammerge¬ 
richts und zur genauem Bestimmung der einzelnen Contin¬ 
gente bei dem Reichsheere, Deutschland in zehn Kreise 
eingetheilt: in den öftreichischen, burgundifchen, 
churr hein ischen, bayrischen, schwäbischen, frän-
	        
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