Full text: Lehrbuch der allgemeinen Geschichte

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Neuere Geschichte. 
Krieg unternommen werden. Aber der Neichsralh ward 
von dem Mitregenten zum königlichen Rathe herabgesetzt. 
Der Fortgang der Negierung Gustavs 11t. entsprach 
dem Anfänge derselben. Schweden hob sich in jeder 
Hinsicht unter ihm. Selbstregierend und ausnehmend 
thàtig, förderte er den Ackerbau, die Gewerbe, das Kriegst 
wesen, die Künste und Wissenschaften. Auch der Handel 
hob sich, besonders durch den Beitritt des Königs zur be¬ 
waffneten See-Neutralität (1780). — Nur ber dem 
Adel gahrte es fortwährend. 
Auch gegen das Ausland, besonders gegen Rußland, 
behauptete Gustav III. die Würde Schwedens. Als Ca- 
tharina II. ganz mit ihrem zweiten Türkenkriege beschäf¬ 
tigt war, brach er (1786) den Frieden mit Rußland. 
Verbündet mit der Pforte und nicht ohne Grund Hülse 
von England und Preußen erwartend, wollte er der fort¬ 
gehenden Vergrößerungs-Lust Catharinall. Granzen setzen, 
und einen Theil der an Rußland verlornen, schwedischen 
Provinzen wieder erobern. Er zog in Finnland ein Heer 
zusammen, während eine zahlreiche schwedische Flotte nach 
Eronstadt segelte, und in Petersburg Bestürzung verbrei¬ 
tete. See-Schlacht bei Hogland (30. Map 17 60). — 
Allein kaum hatte er diesen Krieg nicht ohne Glück be¬ 
gonnen, als ein Theil des schwedischen Adels, welcher 
unter seinem Heere diente, diesen Krieg für verfassungs¬ 
widrig erklärte, und einen Waffenstillstand mit der Kai¬ 
serin bewirkte. — Doch selbst dieses unerwartete Ereig¬ 
niß konnte das Vorhaben des Königs nicht vereiteln. 
Auf den größern Theil der Schweden mit Recht vertrauend, 
benützte er dasselbe vielmehr, durch die Vereinig ungs- 
und Sicherheits-Urkunde, welche er von dem Reichsta¬ 
ge zu Stockholm (3. April 1739) genehmigen ließ, die 
königliche Gewalt, trotz allem Widerstande des Adels, 
noch weiter auszudehnen. Kraft dieser Urkunde ward der 
König berechtigt, Krieg zu erklären, die Stande aber, 
Geldbewilligungen zu gewähren oder zu verweigern. Al¬ 
len Classe» der Staatsbürger ward erlaubt, Landgüter 
zu kaufen oder zu besitzen, die Lehen ausgenommen, so 
wie die großen Staats- und Hofämter dem Adel Vorbe¬ 
halten blieben. Zur Erlangung aller andern Stellen
	        
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