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ansehen mußte, ward sofort in Hast genommen und von Christoph von
Carlowitz durch Meißen und Böhmen nach Wien geleitet (22. Juni),
wo ihn der Kaiser gleichsam im Triumph durch die Straßen führen
ließ. Von da kam er erst nach Preßburg, dann aber nach Wiener
Neustadt in's Gefängniß, welches er bis an semen Tod (zu Steyer
7 den 9. Mai 1595) nicht wieder verlassen hat, obwohl die letzten
Jahre seines traurigen Daseins durch den Trost seiner hochherzigen
Gemahlin, der edlen Elisabeth von der Pfalz, die später seine Ge¬
fangenschaft theilen durfte, freilich aber noch vor ihm starb (1592),
erheitert wurden. Grumbach und seine Genossen, sowie der Kanzler
Brück und der angebliche Engelseher Hansel Tausendschön, der durch
seine Visionen den unglücklichen Johann Friedrich in seiner Ver¬
blendung bestärkt hatte, büßten ihre Schuld durch grausame Hinrichtung,
der feste Grimmenstein aber, auf den Jener seine ganze Hoffnung ge¬
setzt halte, mußte geschleift werden.
Ob bei dieser traurigen Angelegenheit der Kaiser nicht strenger
gehandelt, als es nöthig war, bedarf kaum einer Untersuchung, Chur¬
fürst August aber verfuhr nur, wie es seine Pflicht als Reichs- und
Churfürst mit sich brachte.
Nachdem Churfürst August unterpfändlich für die aufgewendeten
Kriegskosten die Aemter Weida, Arnshaugk, Ziegenrück (diese bildeten
nachher zusammen den Neustädter Kreis) und Sachsenburg, die dann
später (1660) gänzlich abgetreten wurden, in Besitz genommen, schloß
er mit Johann Wilhelm den Vertrag zu Zeitz (23. Juli 1567), in
welchem alle die Punkte, über welche zwischen den beiden Linien bis¬
her noch Streit gewesen war, verglichen werden sollten.
Bald folgten noch andere Erwerbungen. Die Titularburggrafen
von Meißen, Heinrich VI. und VII., deren Vater Heinrich V., Herr
von Plauen, wie wir gesehen haben, von König Ferdinand wieder mit
den vogtkändischen Besitzungen seiner Vorfahren belehnt worden war,
waren durch nicht geregelten Haushalt so weit gekommen, daß sie ge-
nöthigt waren, an Churfürst August den größten Theil ihrer Lande, die
Städte Plauen, Oelsnitz und Adorf, das Amt Vogtöberg und die
Flecken Neukirchen und Schöneck, zu verpfänden. Da sie nun nicht im
Stande waren, dieselben wiedereinzulösen, so gelangten dieselben nach
Heinrichs VI. Tode (25. December 1568) durch den Vertrag zu
Dresden (22. August 1569) in den vollständigen Besitz desselben, zu
denen indeß noch das Amt Pausa gekommen war. Aus ihnen ward
der nachherige vogtländische Kreis gebildet, und August endlich im