Die balersche Linie in Brandenburg. 29
DaS mußte von den Abgeordneten geschehen. Sie bestanden in
Landbeden, welche die Dorfbewohner, in Orbeden, welche die
Städter, und in Lehnbeden, welche die Adlichen von ihren Lehns¬
gütern zu zahlen hatten. Außerdem hatte der Fürst noch die Zölle,
Mühlen, Forsten und Münzplatze, die ihm Einkünfte brachten.
Die Abgaben und Einkünfte wurden meistentheils schon in Mün¬
zen bezahlt. Die ältesten Münzen hießen Brakteaten, Blech- oder
Hohlpfennige, aus feinem, dünnen Silber geschlagen. 16 Stück wo¬
gen ein Loth. Auf der einen Seite war ein unförmliches Bild des
regierenden Fürsten zu sehen, auf der andern eine willkürlich angenom¬
mene Figur. Außerdem wurden Schillinge, deren 25 eine Mark
Silber — ungefähr 14 Thaler nach unfecm Gelde —, und Finken¬
augen, deren 36 Stück einen Gulden — 20 Sgr. — ausmachten,
geprägt. Der Namen der letztern rührte von der Figur auf denselben
her. Eine sonderbare Einrichtung war es, daß diese Münzen nur
ein Jahr galten. Acht Tage vor Jakobi wurden sie alle ungültig,
man lieferte sie ab und bekam neues Geld wieder, jedoch in kleinern
Summen, um die Münzkosten zu decken. Wer z. B. 14 alte Pfen¬
nige ablieferte, bekam 12 neue zurück.
Das ganze Land war zur bequemem Verwaltung in Vogt eien
getheilt, und jeder Vogtei ein Vogt vorgefetzt. Mehrere Vogteien
bildeten eine Provinz, die von einem Landvogte oder Landeshaupt¬
manne verwaltet wurde.
Die Gerichtsbarkeit war fast ganz in den Händen des Adels,
der Städte und der Geistlichkeit. In manchen Gegenden des bran-
denburgifchen Staats wurden Loddinge (Landgerichte) unter freiem
Himmel gehalten, die vier Wochen dauerten und alle Streitsachen der
Gegend in dieser Zeit zu schlichten hatten. Ueber alle Gerichte im
Lande waren obere Gerichtsbehörden gesetzt. Man nannte sie Hofge¬
richte und Schöppenstühle. Der erste Schöppenstuhl war in Bran¬
denburg, das erste Hofgericht zu Tangermünde. Jeder Angeklagte
wurde von Ebenbürtigen gerichtet, der Bauer von Bauern, der Bür¬
ger von Bürgern, der Edelmann von Edelleuten. Obschon man ein
Gesetzbuch, den Sachsenspiegel, und eine Prozeßordnung, den Richt¬
steig, hatte, so wurde doch vielfach nach Herkommen, Gebräuchen und
Freiheitsbciefen entschieden.
12. Die baiersche Linie in Brandenburg,
von 1324 bis 1373.
Vier Jahre blieb der Regentenstuhl Brandenburg's unbesetzt.
Man stritt sich darum, wer denn der wirkliche Erbe der schönen Mark¬
grafschaft sei. Die weitläuftigen Verwandten des anhaltinischen Hauses
hielten sich zum Besitze berechtigt; der deutsche Kaiser Ludwig von
Baiern hingegen erklärte Brandenburg für ein erledigtes Reichslehen,