Constantin.
Gl
den abzuwaschen hatte. Das morgenlandifche Reich erhielt
unter ihm, außer den drei Patriarchen zu Jerusalem,
Antiochia und Alerand rie n, einen vierten zu Kon-
stantinopel; das abendländische hatte nur Einen obersten
Bischofs zu Rom. Die Sprengel der erster» wurden bald
durch die Siege der Araber beschrankt und die Patriarchen
von Konstantinopel in das Interesse und die Partheien des
byzantinischen Beherrschers verflochten; der römische Bischoff
hingegen erweiterte seine Macht um so kühner, je weniger
ihm die Nahe eines Regenten lästig flel, und je glücklicher
seine Missionen unter den sich über die einzelnen Provinzen
des römischen Westreichs ausbreitenden Barbaren waren.
Ein Geist und Ein Grundsatz leitete bald den abendländi¬
schen Clerus. Dieser Geist bestand den harten Kampf mit
den rohen Völkerschaften, welche sich in den nächsten Jahr¬
hunderten Italien unterwarfen; späterhin begründete die
Beharrlichkeit, mit welcher er seinen Grundsatz festhielt, das
Gebäude geistlicher Oberherrschaft, das allen alten Völkern
und Reichen völlig fremd war, und erst vor dem Lichte spa¬
terer Zeiten zusammenstürzte.
Eine zweite wichtige Veränderung in der Verfassung
des Reiches war die Verlegung des Regierungs¬
sitzes von Rom n a ch B y z a n z (330), einer Stadt,
die, seit der Vergrößerung und Verschönerung durch den
damaligen Kaiser, den Namen K o n st a n t i n o p e l erhielt.
Mehrere Ursachen mochten bei diesem Schritte zusammen¬
treffen; denn theils konnten von dort aus die Grenzen des
Reiches am besten gegen die mächtigen Gothen und un¬
ruhigen Perser geschützt werden; theils befand sich der
neue christliche Hof in Byzanz weniger beschrankt, als
in dem größtentheils noch h e i d n i sch e n R o m. Doch
ward auch dadurch Italien den nordischen Barbaren leichter
eröffnet. Vorzüglich aber konnte, nach dieser Veränderung
der Residenz, der Hofdespotismus sich vollständig aus¬
bilden, weil in dieser bisherigen Provinzialstadt kein Senat
und kein Ueberrest von ehemaliger rupublikanischer Verfas¬
sung die Absichten eines unumschränkten Herrschers beengen
durfte. Zudem war diese Verlegung bereits durch die frühern