Constantin. 
Gl 
den abzuwaschen hatte. Das morgenlandifche Reich erhielt 
unter ihm, außer den drei Patriarchen zu Jerusalem, 
Antiochia und Alerand rie n, einen vierten zu Kon- 
stantinopel; das abendländische hatte nur Einen obersten 
Bischofs zu Rom. Die Sprengel der erster» wurden bald 
durch die Siege der Araber beschrankt und die Patriarchen 
von Konstantinopel in das Interesse und die Partheien des 
byzantinischen Beherrschers verflochten; der römische Bischoff 
hingegen erweiterte seine Macht um so kühner, je weniger 
ihm die Nahe eines Regenten lästig flel, und je glücklicher 
seine Missionen unter den sich über die einzelnen Provinzen 
des römischen Westreichs ausbreitenden Barbaren waren. 
Ein Geist und Ein Grundsatz leitete bald den abendländi¬ 
schen Clerus. Dieser Geist bestand den harten Kampf mit 
den rohen Völkerschaften, welche sich in den nächsten Jahr¬ 
hunderten Italien unterwarfen; späterhin begründete die 
Beharrlichkeit, mit welcher er seinen Grundsatz festhielt, das 
Gebäude geistlicher Oberherrschaft, das allen alten Völkern 
und Reichen völlig fremd war, und erst vor dem Lichte spa¬ 
terer Zeiten zusammenstürzte. 
Eine zweite wichtige Veränderung in der Verfassung 
des Reiches war die Verlegung des Regierungs¬ 
sitzes von Rom n a ch B y z a n z (330), einer Stadt, 
die, seit der Vergrößerung und Verschönerung durch den 
damaligen Kaiser, den Namen K o n st a n t i n o p e l erhielt. 
Mehrere Ursachen mochten bei diesem Schritte zusammen¬ 
treffen; denn theils konnten von dort aus die Grenzen des 
Reiches am besten gegen die mächtigen Gothen und un¬ 
ruhigen Perser geschützt werden; theils befand sich der 
neue christliche Hof in Byzanz weniger beschrankt, als 
in dem größtentheils noch h e i d n i sch e n R o m. Doch 
ward auch dadurch Italien den nordischen Barbaren leichter 
eröffnet. Vorzüglich aber konnte, nach dieser Veränderung 
der Residenz, der Hofdespotismus sich vollständig aus¬ 
bilden, weil in dieser bisherigen Provinzialstadt kein Senat 
und kein Ueberrest von ehemaliger rupublikanischer Verfas¬ 
sung die Absichten eines unumschränkten Herrschers beengen 
durfte. Zudem war diese Verlegung bereits durch die frühern
	        
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