Full text: Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen sowie für landwirtschaftliche Winter- und Ackerbauschulen

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II. Der Landmann in Familie, Gemeinde und Staat. 
Millionen — soweit sie durch Krankheit, Gebrechen, Abnahme der 
Kräfte u. s. w. erwerbsunfähig werden, eine sichere Invalidenrente 
gewähren und ihnen zugleich durch die Altersrente, die mit vollendetem 
Lebensjahre gezahlt wird, einen möglichst sorgenfreien Lebensabend 
reiten. 
Wer ist nun versicherungspflichtig? 
In 8 1 des Gesetzes heißt es: 
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom 
vollendeten 16. Lebensjahre ab versichert. 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge 
oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge (aus— 
schließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), 
welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres⸗ 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Maͤrt nicht über⸗ 
steigt, sowie 
die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs⸗ 
besatzung deutscher Fahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnen— 
Schiffahrt. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann die Versicherungspflicht auch 
„auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen 
Lohnarbeiter beschäftigen“ (kleine Handwerker, Landwirte w. 
sowie auf Hausgewerbetreibende, welche im Auftrage und für Rechnung 
anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsftalten beschäftigt sind, 
ausgedehnt werden. 
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. 
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, denen nur freier Unter— 
halt gewährt wird. Hiernach sind Lehrlinge, die außer freiem Unter— 
halt keinen Lohn beziehen, nicht versicherungspflichtig, auch dann nicht, 
wenn sie „Taschengeld“ erhalten. 
Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden-⸗ oder Altersrente 
ist außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit bezw. des gesetzlich vor— 
gesehenen Alters erforderlich: 
1. Die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit, d. h. der Zeit, 
während welcher Beiträge gezahlt werden müssen; 
2. die Leistung von Beiträgen. 
Die Wartezeit beträgt: 
1. bei der Invalidenrente 5 Beitragsjahre; 
2. bei der Altersrente 30 Beitragsjahre. 
In den Bezug der Altersrente sind sofort mit dem Inkraft— 
treten des Gesetzes — am 1. Januar 1891 — aulle diejenigen über 
70 Jahre alten Personen getreten, welche in einem Versicherungsver⸗ 
hältnis standen und zwei Bedingungen erfüllen konnten: sie mußten 
eine Quittungskarte beibringen, auf welcher eine Beitragsmarke einge— 
klebt war, und den Nachweißs liefern, daß sie während der Jahre 1888 
bis 1890 mindestens 141 Wochen in einem die Versicherungspflicht be⸗ 
gründenden Dienstverhältnis gestanden hatten. 
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