Full text: Lehrbuch der Vaterlands-Geschichte, von der Urzeit bis auf unsere Tage, für Baierns Volks-Schulen

erblich. — Noch bestand keine ausdrückliche Erklärung: 
über die Gräuzen der königlichen Macht und jener der 
Stände, doch letztere suchten mit vieler Klugheit und 
edler Kühnheit die Wiederherstellung der freien agi- 
lo! fingt scheu Verfassung. 
Frg. 78) Mit welcher Bedingung verzichte¬ 
ten Der Regent und die baierischen Land- 
stände auf den Königstitel Baierns, und 
worin bestanden die königlichen Hausrechte? 
Antw. Heinrich l., König der Deutschen und 
Arnulf II., den die Baiern 911 zu ihrem Könige frei 
erwählten, kamen vor RegenSburgS Mauern 920 dahin 
friedlich überein; daß die baie rischen Regenten 
den Königs-Titel ablegen, demungeachtet aber alle 
Rechte eines Königs dem Hause BaiernS ver- 
bleiben sollen; — um jede Gelegenheit zu Unord. 
nun gen im deutschen Reiche, wozu der Titel eines Kö¬ 
nigs von Baiern Anlaß geben könnte, zu beseitigen. Die 
Stände Baiernö gaben diesem Uebereinkommen der beiden 
Regenten ihre Bewilligung, ohne welcher Arnulf U. 
kelneN Vergleich mit Heinrich r. hätte eingehen kön¬ 
nen, Pnd erklärten, daß die baie rische Ration sich 
künftig wieder mit Deutschland vereinigen, zu den Kur- 
Nationen gehören, und einen deutschen König aner¬ 
kennen wolle; wag aber ihre Herzoge betreffe, können 
selbe auf den Titel eines Königs nur mit der Bedin¬ 
gung verzichten, daß demungeachtet alle ursprüng¬ 
lichen königlichen Rechte ungeschmälert bei 
dem Hasse Baiern verbleiben. — Herzog Arnulf H. 
blieb demnach im vollen Besitze der ursprünglichen HauS- 
rechre BchoarienS, er übte die Gerechtsame der ihm von 
den Standen übertragenen oberherrltchen Würde, gleich 
den Agilalfingen, auö; fertigte Urkunden, die er mit 
seinem Siögel bekräftigte, bediente sich des freien Rech¬ 
tes, Gesandten in seinem Namen zu schicken, Kriege zu 
führen und Bündnisse zu schließen, so wie deö freien 
welches damals ein Beweis königlicher Ho¬ 
heit war; er vbt< ferner dag dem Haufe Baiern juilc- 
hende Könjgörecht; Bischöfe und Aebte zu benennen, über 
ihre 49 nchttu« MchMttsa.tMlunM zu be-.
	        
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