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Europäische Staaten.
Zwei treffliche Fürsten wurden nach Heinrich? zu
Kaisern gewahlet, Friedrich von Oe streich, und
Ludwig von Baicrn; Deutschland war nur zu be¬
klagen, daß keiner von beiden zurücktrcten, sondern
jeder seine Ansprüche mit den Waffen geltend machen
wollte. Der Kampf dauerte acht Jahre. Die Schlacht
bei Mühldorf 1322 entschied für Ludwig; Friedrich wurde
sogar gefangen; — aber beide Fürsten betrugen sich
gegeneinander, wie achte deutsche Biedermänner, so daß
Ludwig, als er gegen Feinde auszog, dem gefangenen
Friedrich die Beschützung seines Landes auftrug.
Nach Friedrich's Tode 1330 bekam Ludwig viele Un¬
einigkeiten mit dem Pabste, daß die deutschen Fürsten,
des ewigen Streites müde, in Karl von Luxem¬
burg einen Gegenkaiser ernannten.
Karl 4, (reg. v. 1347 bis 1378), machte sich durch
eine Verordnung über die Kaiserwahl besonders merk¬
würdig. Sieben Fürsten: drei geistliche, und vier
weltliche hatten blos durch Herkommen das Recht er¬
langt, den Kaiser zu wählen, aber es war noch kein
Gesetz. Karl 4 erhob dieses Herkommen zu einem
Gesetze, und bestimmte ausdrücklich die sieben Kur-,
oder Wahlfürsten, nämlich: Mainz, Trier,
Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, und Bran¬
denburg. Die Stimme eines jeden Kurfürsten haftete
auf einem Kurlande, welches untheilbar sein sollte.
Frankfurt am Main wurde zum Wahl-, und Aachen zum
Krönungs-Orte bestimmt. Bei erledigtem Kaiferthrone
sollten die Kurfürsten von Sachsen, und der Pfalz, als
Reichsverweser die Verwaltung bis zu der Wahl eines
neuen Kaisers führen. — Von der goldenen Kapsel,
welche um das Siegel dieser Verfassungs-Urkunde war,
nannte man das Gesetz selbst die goldene Bulle.