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Wesens zuerst an, gründete das Schullehrer-Seminar zu
Be ru storffsm in de und war ein Later seiner Bauern. —
4) Der Confercnzrath Johann Daniel Lawaetz in
Altona, der sich durch die Stiftung der Armencolonie
Fredriksgabe, in der Herrschaft Pinneberg ein bleiben¬
des Denkmal seiner Menschenliebe gesetzt hat. Diese Co-
lonie, bestimmt dürftige Familien zum Ackerbau und Haus¬
fleiß zu gewöhnen und dadurch der Armuth entgegen zu
wirken, hat ein treffliches Gedeihen, und dürfte vielleicht
bei der jetzt allgemein herrschenden Nahrungslosigkcit und
zunehmenden Armuth Nachahmung verdienen.
8. 54.
StaatSverfassnng. Religion. Wissenschaf¬
ten. Ackerbau. Handel.
Die Regierungsform ist seit 1660 völlig uneingeschränkt
monarchisch und erblich. Der König führt den Titel: König
zu Dannemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schles¬
wig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen wie auch
zu Lauenburg und Oldenburg. Seine unumschränkte Macht
gründet sich auf das, von Friedrich 1JI. 1665 gegebene
Reichsgrundgesetz, das Kvnigsgesetz genannt.
Mittelst dieses Gesetzes ist dem Könige die gesetzgebende,
richterliche und ausübende Gewalt übertragen. Nur die
gesetzgebende Gewalt wird vom Könige allerhöchst unmit¬
telbar ausgeübt; die richterliche und ausübende hingegen
durch die Collegien. — Die herrschende Religion,
zu welcher sich auch der König, nach dem Königsgesetze
bekennt, ist, wie im vorigen Zeiträume, die evangelisch¬
lutherische, nach der Augsburgischen Confeffion. Mit¬
telst der in den neuesten Zeiten entstandenen zahlreichen
Bibelgesellschaften wird die Lerbreitung des Wortes
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