Full text: Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht (Theil 3)

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Die Zeit von 1815 bis 1857. 
beiden Hessen, Nassau w. hatten liberale Deputiertenkammern gewählt, 
die nicht mehr wie früher die verlangten Steuern bewilligen und die 
vorgelegten Gesetzesentwürfe annehmen oder ablehnen, sondern die sog. 
parlamentarische Negierungsweise einführen wollten. Daran fanden 
wenige Fürsten Geschmack, und wo die Regierung mit den Kammern 
nicht selbst fertig werden konnte oder wollte, da schritt der deutsche Bund 
(d. h. Oesterreich und Preußen) ein. Bundesbeschlüsse z. B. hoben die 
badische Preßfreiheit auf, verboten Zeitungen, die trotz der Censur im 
Oppositionsgewande einhergingen, setzten Austrägalgerichte (Schieds¬ 
gerichte) ein für den Fall, daß eine Regierung mit ihren Ständen nicht 
ins Reine kommen könnte, sprachen endlich den Ständen das Recht der 
Steuerverweigeruug gänzlich ab. In den Verfassungsurkunden aber steht 
geschrieben, daß die Stände das Steuerbewilligungsrecht haben; wer be¬ 
willigen kann, der kann offenbar auch verweigern, der Bundesbeschluß 
hob also den betreffenden Paragraphen der Verfassungsurkunden auf, 
daher auch alle Anhänger des konstitutionellen Systems jenen Bundes- 
tagsbeschluß als einen tödtlichen Streich gegen die Verfassungen erklär¬ 
ten und mehrere Deputiertenkammern, namentlich die württembergische, 
gegen ihn protestierten. Der Bundesbeschluß rechtfertigt sich aber offenbar 
dadurch, daß es unmöglich in der Gewalt der Mehrheit einer Deputier¬ 
tenkammer liegen darf, die möglicher Weise aus sehr unreinen Gründen 
der Regierung opponiert, durch eine Verweigerung der Steuern den 
geordneten Gang der Regierung zu hemmen, dieselbe zur Willfährigkeit 
gegen die Mehrheit der Deputierten zu zwingen oder zur Erhebung un- 
bewilligter Steuern, also zu einem Bruche der Verfassung, zu nöthigen. 
Vor dieser Alternative schützten seitdem die Beschlüsse des Bundestags, 
bewiesen aber zugleich, daß die neuen Verfassungen machtloses Papier 
seien und nicht weniger, daß die Nachahmung des englischen Parlamen¬ 
tarismus für die kleinen und mittleren deutschen Staaten nichts tauge. 
Von einem Steuerverweigerungsrechte in Bausch und Bogen war bei 
den früheren deutschen Ständen keine Rede gewesen; die Negierung holte 
nur die Bewilligung neuer oder außerordentlicher Steuern ein, indem 
es sich von selbst verstand, daß dem Staate die nothwendigen Mittel 
jederzeit zu Gebote stehen müssen. Bei dem gewöhnlichen Gange der 
Verhältnisse genügten die üblichen und hergebrachten Steuern und Ein¬ 
künfte, die keiner ständischen Bewilligung unterlagen; unter außeror¬ 
dentlichen Umständen wurden aber auch außerordentliche Mittel verlangt, 
wozu die Einwilligung der Stände erfordert wurde, die auch nie aus¬ 
blieb, wenn der Rechtszustand des Staates nicht erschüttert war. Von 
1833 an erlahmte die Opposition in den Kammern, weil die Deputierten 
sowohl als die Wähler die Nutzlosigkeit derselben einsahen; die Begeiste¬ 
rung für die Verfassungen, die sich an der Iulirevolution entzündet hatte,
	        
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