Frage 154.
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[Johann ohne Land 1213], Lehnsherrlichkeit über England,
Portugal, Aragonien, Ungarn. Legaten in allen Ländern.
Inquisition. — Berühmteste Formulierung der Ansprüche des
Papsttums durch Bonifaz VIII. Bulle Unam sanctam 1302.
Das „päpstliche Schwert“ dem weltlichen übergeordnet.)
’Als Erbe des deutschen Königtums und des Stammes-
herzogtums erscheinen die Territorialgewalten,
Sie sind aus den Stammesherzogtümern z. T. durch Zer¬
schlagung (s. o. Frage 144), z. T. durch Verselbständigung von
Amtsgewalten (Grafengewalt) entstanden. Indem die neuen
Fürsten immer mehr Königsrechte (Regalien) an sich ziehen,
werden sie Territorialherren und erlangen die Landeshoheit.
Als Wettbewerber des geistlichen Fürstentums erscheinen
die Städte. Die Bischofsstädte vor allem erstreben die
Autonomie (Selbständigkeit). Sie ist erreicht, wenn die Städte
Marktrecht, eigene Gerichtsbarkeit, eigene Verwaltung (Stadt¬
rat) haben. Das äußere Kennzeichen der Stadt ist der Mauerring.
*154. Erläutere den Begriff und die Entwicklung der
sozialen Gebundenheit an den Begriffen: Geschlechts¬
genossenschaft, Markgenossenschaft, Gutshörigkeit,
Zunft.
* Unter sozialer Gebundenheit verstehen wir das Ab¬
hängigkeitsverhältnis, in dem der einzelne durch seine Zu¬
gehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gemeinschaft steht.
Als älteste dieser Gemeinschaften erscheint die Ge¬
schlechtsgenossenschaft: Zugehörigkeit durch Geburt, Gemein¬
schaft für Recht (Sippenfehde, Blutrache, Eideshilfe), Krieg,
Landbesitz und Landnutzung.
Mit dem Ende der Wanderungszeit und dem allgemeinen
Durchdringen der Seßhaftigkeit wird die wichtigste soziale
Bindung die Markgenossenschaft: Zugehörigkeit durch Se߬
haftigkeit in einem bestimmten Gebiet. Gemeinschaft für
Bewirtschaftung (Flurzwang) und Nutzung der Almende.
Die Gutshörigkeit hängt zusammen mit dem Aufkommen
des Großgrundbesitzes. Freie Bauern treten entweder dadurch
in den gutsherrlichen Verband, daß ihr Gut von dem Gro߬
grundbesitzer erworben wird, oder daß sie sich, um staatlichen
Lasten (Dingpflicht, Heerespflicht) zu entgehen, freiwillig in
diesen Verband begeben. Also Zugehörigkeit durch Aufgabe
der persönlichen Freiheit. Abhängigkeit in Wirtschaft, Recht,
Verfügung über Person und Habe.