Full text: Mit einem Stahlstich (Bd. 5)

120 Siebentes Hanptstück. 
Rechte aus, beschränkte dagegen die Gewalt des Reichs¬ 
oberhauptes, wo möglich, auf noch engere Gränzen. Im 
Grunde übte der Kaiser blos das Münz-, Zoll- und 
Stapelrecht, nebst der Vollmacht, Privilegien zu crthci- 
len, Standeserhöhungen anzuvrdnen, landesherrliche Ge¬ 
setze zu bestätigen (die jedoch auch ohne diese Bestätigung 
wirken konnten), und die oberste Gerichtsbarkeit durch 
seinen, ursprünglich nur sür Oestreich bestehenden Hofrath 
zu verwalten, welcher seit 1501 zugleich Lehenshof und 
höchstes Reichskolleginm geworden war, und dessen Ge¬ 
richtsbarkeit damals peinliche Sachen Reichsunmittelba¬ 
rer , Rechtssachen über Fürstenthümer und Herrschaften, 
streitige Fälle über Privilegien des Kaisers und die ita- 
lianischen Angelegenheiten umfaßte. Die neue Kapitula¬ 
tion seyte nun fest, der Kaiser solle den Reichshofrath 
meistens mit Männern aus dem Reiche besetzen, solle zwar 
Titel verleihen dürfen, nie aber ein Recht, welches dem 
Landcsherrn des Erhöhten zum Nachtheil gereichen wür¬ 
de, und solle ferner nicht ermächtigt seyn, einen Reichs¬ 
stand ohne Bewilligung der Stände von der Reichsver¬ 
sammlung auszuschließenr Der beschränkten Gewalt des 
Kaisers entsprachen seine Einkünfte. Hatte er zu irgend 
einem Unternehmen Geld nöthig, so mußte er von den 
Fürsten ausserordentliche Beiträge erbetteln, und dann 
kam es erst darauf an, ob der Landesherr die verwilligte 
Summe von seinen Unterthanen ernstlich cintreiben woll¬ 
te. Seit Karl V. bezog man ausserordentliche Steuern 
in der Form sogenannter Römcrmvnate. Es hatte näm¬ 
lich bei den frühern Zügen nach Italien jeder Reichsstand 
eine bestimmte Anzahl Krieger auf eine bestimmte An¬ 
zahl von Monaten stellen und besolden müssen, und dieß 
wurde jetzt in Geld berechnet und als Steuer umgclegt, 
aber dem westfälischen Frieden zufolge jedesmal nach be¬ 
sondrer Verwilligung der Reichsstände; denn wie im 
Laufe des 30jährigen Kriegs wollte man sich nicht mehr 
bedrücken lassen. Ordentliche Steuern gab es fast keine: 
die Reichsstädte leisteten etwas Weniges, was der Kaiser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.