Object: Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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und Gewerbetreibenden bestehen für bestimmte Bezirke Handels¬ 
kammern. Sie bilden die Vermittlung zwischen dem Handels¬ 
stande und den Behörden. Die Mitglieder werden der Regel nach 
von den in das Handelsregister eingetragenen Kaufleuten des Be¬ 
zirkes auf 3 Jahre gewählt. Für die Handelsverhältnisse hat der 
Staat eine feste Rechtsordnung hergestellt und gewisse Einrichtungen 
herbeigeführt, die den Zwecken des Handels ausschließlich dienen — 
wie die Märkte, Börsen und Mäkler — oder doch vorwiegend für 
dieselben in betracht kommen, wie die Maße und Gewichte und das 
Münzwesen. Alle die Einrichtungen und Gegenstände unterliegen 
der Reichsgesetzgebung und sind von dieser geregelt. 
Schon vor Errichtung des Deutschen Reiches war die Not¬ 
wendigkeit eines einheitlichen Handelsrechtes erkannt und ein 
deutsches Handelsgesetzbuch bearbeitet worden, das 
jetzt im Reiche eingeführt ist. Es erstreckt sich auf Handelspersonen, 
Handelsgeschäfte und auf den Seehandel. Handelspersonen 
sind diejenigen, die Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben, ent¬ 
weder als Kaufleute oder als Handelsgesellschaften. Beide werden 
durch die Handelsfirma*) bezeichnet; diese muß in dein Handels- 
r e g i st e r, das die Amtsgerichte zu führen haben, eingetragen 
sein. Als beim Handel mit wirkende Personen werden 
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Handlungsgehilfen und 
Mäkler aufgeführt. Die Handelsgesellschaften sind 
offene, Kommandit-, Aktien- oder stille Gesellschaften. Die offene 
Handelsgesellschaft wird unter gemeinschaftlicher Firma betrieben, 
wobei kein Gesellschafter auf bloße Vermögenseinlagen beschränkt 
sein darf. Ersteres gilt auch von der Kommanditgesell¬ 
schaft; doch haften hier nur einige Gesellschafter voll (persön¬ 
lich), während die übrigen (Kommanditisten) mit bloßen Ver¬ 
mögenseinlagen beteiligt sind. Werden diese Einlagen in Aktien 
zerlegt, so entsteht die Kommanditgesellschaft auf 
Aktien. Bei der Aktiengesellschaft sind sämtliche Ge¬ 
sellschafter nur mit ihren Einlagen ohne persönliche Haftung be¬ 
teiligt. In der st i l l e n Gesellschaft beteiligt sich jemand 
am Handelsbetriebe eines anderen mit einer Vermögenseinlage 
gegen Anteil an Gewinn und Verlust. 
Jeder Kaufmann, d. i. jede Person, die ein Handelsgewerbe be¬ 
treibt, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen seine Handels¬ 
geschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 
Doch sind die sogenannten M i n d e r k a u f l e u t e hiervon aus¬ 
genommen. Es sind dies Handwerker, sowie Personen, deren Ge¬ 
werbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus¬ 
geht. Auf sie finden außer den Vorschriften über die Handels- 
-*) Ein Einzelkaufmann darf nur seinen Familiennamen mit mindestens 
einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma führen, jedoch ohne einen 
Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine 
Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des 
Geschäftsinhabers herbeizuführen.
	        
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