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Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen.
3. Abschnitt. Aie Gemeinde.
15. Kapitel. Die bürgerliche Gemeinde.
Die bürgerlichen Gemeinden, welche als die kleinsten Glieder des Staatswesens
anzusehen sind, werden in Stadt- und Landgemeinden unterschieden. Wenn auch
dem Staate die Oberaufsicht über sie zusteht, so haben sie in rein örtlichen Fragen
das Recht der Selbstverwaltung. (Preußen, Städteordnung vom 19. November 1808.)
Gemeindemitglieder. Gemeindemitglied ist jeder, der seinen Wohnsitz in der
Gemeinde hat. Aber nicht alle Gemeindemitglieder besitzen das Bürgerrecht. Seine
Erwerbung ist nach den Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten verschieden.
Während in Preußen jeder Preuße das Bürgerrecht erwirbt, der das 24. Lebensjahr
erreicht hat, mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnt, ohne öffentliche Armen-
unterstiitzung empfangen zu haben oder mit den Steuern im Rückstände geblieben zu
sein, und mindestens sechs Mark Einkommensteuer zahlt, wird im Königreich Bayern,
mit Ausnahme der Pfalz, das Bürgerrecht von dem Gemeindeausschusse oder dem
Magistrate an selbständige volljährige Bayern verliehen, die in einer Gemeinde
wohnen und daselbst direkte Steuern zahlen, ferner an Bayern oder audere Reichs¬
angehörige, die in der Gemeinde ein Wohnhaus besitzen oder zu den drei Höchst¬
besteuerten der Gemeinde gehören. Bei der Erwerbung des Bürgerrechtes in Bayern
ist eine Bürgerausnahmegebühr zu zahlen. In Sachsen ist zur Erlangung der Ge¬
meindemitgliedschaft in Landgemeinden eineAnmeldung beimGemeindevorstande not¬
wendig, an welche sich eine Verpflichtung durch Handschlag schließt. Die Mitglieder
der Stadtgemeinden haben den Bürgereid zu leisten. .Das Bürgerrecht wird den
Staatsangehörigen verliehen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten
sind, weder öffentliche Armenunterstützung empfangen haben noch mit den Steuern
für die letzten beiden Jahre im Rückstände geblieben sind und mindestens drei Jahre
in der Gemeinde wohnen. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme
an den Wahlen und in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ehrenämter
in der Gemeindeverwaltung.
Gemeindevermögen. Jede Gemeinde hat in ihren Straßen, Plätzen, öffent¬
lichen Gebäuden einen Besitz, der zumeist wenig oder nichts einbringt, sondern
nur Ausgaben für die Instandhaltung notwendig macht. In den meisten Fällen
besitzt aber die Gemeinde eigene Gebäude, Landgüter, Forsten, Felder oder Wiesen,
die einen bestimmten Ertrag liefern (Kämmereivermögen), oder sie hat Zinseinnahmen
von ausgeliehenen Geldern oder Wertpapieren, beteiligt sich wohl gar an industriellen
Unternehmungen (Gasanstalt, Pferdebahnen usw.). Da aber durch diese Einnahmen
die großen Ausgaben keineswegs gedeckt werden können, so werden von ihr bei Be¬
nutzung von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen (Krankenhäuser, Schlacht¬
häuser u. a.) Gebühren erhoben. Sie überläßt den Verkehrsgesellschaften das Straßen¬
land zur Benutzung gegen einen bestimmten Zins von der Einnahme; auch fließen
ihr für Schul- und Armenwesen bestimmte staatliche Zuschüsse zu.
Die Städte werden vom Magistrat, den Stadtverordneten und dem Stadt¬
ausschusse verwaltet. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt; er hat alle Gesetze
und Verordnungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden auszuführen und ist somit