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der Reichs-Kammergerichte eingerichtet und immer mit 
gelehrten RLthen besetzt waren. Hatte ein Reichsstand 
gegen den andern Klage zu erheben, so brachte er sie 
meistens lieber vor einem Austrägal oder schiedsrichterli¬ 
chen Gerichte an, als vor einem kaiserlichen. Ueberhaupt 
suchten sich die Stände von der Einmischung des Kaisers 
in ihre Landesangelegcnheiten frei zu macken, so sehr 
sie konnten. Jedes Kurfürstenthum, jedes Fürstenthum, 
jede Grafschaft, jede Reichsstadt, jedes noch so kleme 
unmittelbare Gebiet bekam nach und nach seine eigene 
Regierung, seine eigenen Grundgesetze, seine eigenen 
Steuern, Gerichts- und Polizeiverfassung. In den mei¬ 
sten Ländern war aber die landesherrliche Gewalt noch 
durch die Landstände eingeschränkt. In allen wichtigen 
Landcsangelegenheiten, besonders wenn Steuern von den 
Ijnterthanen erhoben, Landesverordnungen gemacht, Krieg 
augefangen, Bündnisse geschlossen, oder Ländertheilungen 
vorgenommen werden sollten, mußten die Landstände um 
ihre Einwilligung befragt werden. Zu den Landständen 
aber gehörten die Prälaten, die Besitzer freier Ritter¬ 
güter und alle Städte des Landes. Auf solche Art wur¬ 
den der Willkühr der Fürsten und ihrer Minister auf 
das glücklichste Schranken gesetzt, und ihre Staatsver¬ 
waltung erlangte mehr Zutrauen. Der Bürger und 
Bauer erfuhr, wozu seine Steuern angewendet wurden, 
und erlegte sie daher williger. Er war auch überzeugt, 
daß von seinen Ständen nicht genehmigt werden würde, 
was nicht zu seinem und des Landes Wohl diente, oder 
was nicht die strengste Nothwendigkeit erheischte. Des¬ 
wegen war er ruhig und trug gelassen, was er zu ertra¬ 
gen hatte. Deswegen sehnt man sich auch in Deutsch¬ 
land und außerhalb, wo Landesherren noch unumschränkt 
herrschen, nach einer ständischen Verfassung.
	        
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