Full text: Lehrbuch der allgemeinen Geographie

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Einleitung. 
werke und Künste. Sie machen ans den Mineralien, so wie 
auch ans den Theilen der Pflanzen und Thiere, alle die Sa¬ 
chen, welche die Menschen zur Nothdurft, Bequemlichkeit und 
zum Vergnügen des Lebens, brauchen. Wer nicht mit andern 
Menschen in Gesellschaft, sondern, ganz für sich allein lebend, 
an einem abgesonderten Orte wohnt, ven nennt man einen 
Einsiedler. 
Menschen, die hauptsächlich mit der Viehzucht sich be¬ 
schäftigen, keine feste, bleibende Wohnung, sondern Zelte ha¬ 
ben, heißen Nomaden. Die bleibenden Wohnungen derMen- 
schen bilden Wohnplätze von verschiedenen Namen, als: Ein¬ 
öden, Weiler, Dörfer, Flecken, Städte u. s. w. Die Städte 
theilen sich wieder in Hauptstädte, Residenzstädte, Vorstädte 
u. s. w. 
$• 4. 
In jeder Gesellschaft sind Einige, welche zu befehlen ha¬ 
ben, das heißt: sie schreiben den Uebrigen vor, was sie thun 
oder-unterlassen sollen Man nennt sie Befehlshaber, Vor- 
gesezte, Obrigkeiten. Bey den Soldaten heißen sie 
Offiziere. Ein Mann, welcher allen Menschen im ganzen 
Lande zu befehlen hat, heißt Kaiser, König, Groß her zog, 
Herzog, Fürst, überhaupt Landesherr. Die übrigen 
Menschen müssen der Obrigkeit gehorchen, und heißen daher 
Unterthanen. 
In Hinsicht auf die bürgerliche Verfassung findet man bey 
den Ländern und Völkern der Erde gleichfalls eine große Ver¬ 
schiedenheit. Es zeichnen sich hier folgende Arten aus: 
1. patriarchalische Verfassung. Diese findet statt beyGe- 
sellschaften ohne Gesetze und Grund - Verfassung, wo un¬ 
abhängige Familienväter, oder ein erblicher, oder gewähl¬ 
ter Anführer, eine sehr schwankende höchste Gewalt ausüben ; 
2. die despotische Verfassung, wo Einer über Alle herrscht, 
ohne Jemanden verantwortlich, ohne durch Gesetze be¬ 
schränkt zu seyn; der keine andere Richtschnur, als nur 
seinen Willen kennt, und die Unterthanen als Leibeigene 
behandelt; 
3. die monarchische Verfassung, wo die Hauptgewalt in 
den Händen eines Einzigen ist, der aber dieselbe nach be¬ 
stimmten Gesetzen führet;
	        
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