Full text: Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre

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Der Handel. 
Inventariums: 9.) mit zweifelhaften, b) mit uneinbringlichen 
Forderungen? In welchen Fällen kann das Gericht die Vor¬ 
legung der Handelsbücher eines Kaufmanns verlangen? Ent¬ 
stehen in diesem Falle durch deren Nichtvorlegung Nachteile? — 
Welche Strafbestimmungen bestehen über nachlässige Führung 
der Handelsbücher? (S. StGB, und Konkursordn. § 209). 
6. Hilfsarbeiter des Handels. Solche sind a) der 
Prokurist. Wer von dem Eigentümer eines Geschäfts bevoll¬ 
mächtigt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung Ge¬ 
schäfte zu betreiben und zwar per procura die Firma zu zeichnen, 
ist Prokurist. 
b) Der Handlungsgehilfe. Hierzu gehören alle 
diejenigen Personen, welche einem Handlungsprinzipale kauf¬ 
männische Dienste leisten. 
c) Der Handels Mäkler (Sensal). Sie sind 
amtlich vereidete Vermittler für Handelsgeschäfte und vermitteln 
als solche für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren, 
Schiffe, Wertpapiere rc. 
<1) Der Kommissionär. Er schließt im eigenen 
Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte ab. 
e) D e r S p e d i t e u r. Er übernimmt im eigenen Namen 
für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder 
Schiffer. 
L) Der Frachtführer. Er führt den Transport der 
Waren aus, sei es zu Wasser oder zu Lande. Der bedeutendste 
Frachtführer ist die Eisenbahn. (S. Lekt. 26.) 
Z) Der Wechsler (Bankier). Er übernimmt beim 
Austausch der Waren die Atlsgleichung (Zahlung) durch Geld 
oder Geldwertzeichen (Papiergeld, Wechsel, Checks). 
7. Matze und Gewichte. Meist schon aus dem Rechen« 
unterrichte bekannt. — Aichämter. — 
, Falsche Wage ist dem Herrn ein Greuel." 
Wer die Augen nicht aufthut, rnuß den Beutel aufthun, 
denn in Geldsachen hört die Gemütlichkeit auf. —
	        
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