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Der Handel.
Inventariums: 9.) mit zweifelhaften, b) mit uneinbringlichen
Forderungen? In welchen Fällen kann das Gericht die Vor¬
legung der Handelsbücher eines Kaufmanns verlangen? Ent¬
stehen in diesem Falle durch deren Nichtvorlegung Nachteile? —
Welche Strafbestimmungen bestehen über nachlässige Führung
der Handelsbücher? (S. StGB, und Konkursordn. § 209).
6. Hilfsarbeiter des Handels. Solche sind a) der
Prokurist. Wer von dem Eigentümer eines Geschäfts bevoll¬
mächtigt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung Ge¬
schäfte zu betreiben und zwar per procura die Firma zu zeichnen,
ist Prokurist.
b) Der Handlungsgehilfe. Hierzu gehören alle
diejenigen Personen, welche einem Handlungsprinzipale kauf¬
männische Dienste leisten.
c) Der Handels Mäkler (Sensal). Sie sind
amtlich vereidete Vermittler für Handelsgeschäfte und vermitteln
als solche für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren,
Schiffe, Wertpapiere rc.
<1) Der Kommissionär. Er schließt im eigenen
Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte ab.
e) D e r S p e d i t e u r. Er übernimmt im eigenen Namen
für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder
Schiffer.
L) Der Frachtführer. Er führt den Transport der
Waren aus, sei es zu Wasser oder zu Lande. Der bedeutendste
Frachtführer ist die Eisenbahn. (S. Lekt. 26.)
Z) Der Wechsler (Bankier). Er übernimmt beim
Austausch der Waren die Atlsgleichung (Zahlung) durch Geld
oder Geldwertzeichen (Papiergeld, Wechsel, Checks).
7. Matze und Gewichte. Meist schon aus dem Rechen«
unterrichte bekannt. — Aichämter. —
, Falsche Wage ist dem Herrn ein Greuel."
Wer die Augen nicht aufthut, rnuß den Beutel aufthun,
denn in Geldsachen hört die Gemütlichkeit auf. —