Full text: Geographie für Lyceen, Gymnasien, Mittelschulen und zum Privatunterrichte

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Einleitung. 
welche blos unter den allgemeinen Gesetzen eines Landes stehen; 
aber in manchen Erdstrichen giebt es auch Leibeigene, die ihren 
Herren angehören und zu gewissen Diensten verbunden sind, oder 
auch Sclaven, die oft nach Willkühr mißhandelt, und wie Thiere 
einzeln verkauft werden können. 
§. 4. Die Grenzen eines Staates sind durch Herkommen, 
Uebereinknnft, Friedensschlüsse oder Staatsverträge festgesetzt. 
Sie umfassen oft mehrere ganze, oder auch nur einzelne getrennte 
Theile der natürlichen Eintheilungen nach Flußgebieten und Ab- 
dachnngen, und erstrecken sich oft in auswärtige Welttheile. Da¬ 
her stellt die politische Geographie unter der Benennung des 
Flächenraumö und der siHMeil.Zahl desselben ein ganz anderes 
Bild dar, als die natürliche. Auch die innern Abtheilungen eines 
Staates richten sich nicht nach Natnrgrenzen. Solche einzelne 
Abtheilungen haben auch in verschiedenen Staaten, verschiedene 
Benennungen: Landschaften / Grafschaften, Provinzen/ Gouvcr- 
nemente, Departement«:, Cantone, Legationen, Intendanzen, 
Kreise, Paschaliks, Beglerbelikc, Sandschaken» Die abgeson¬ 
derten, besonders die entfernten, oder durch Meere geschiedenen 
Theile eines Staats nennt man im Gegensatz des Haupt- oder Mut¬ 
terlandes, Nebenländer, auswärtige Besitzungen Dder Kolonien. 
Die Begrenzungen des Flächenraums, der zu einer Stadt, zu 
einem Flecken oder Dorfe gehört, heißt Bann oder Gemarkung, 
auch Flur oder Weichbild. — In der politischen Erdbeschreibung 
hat mau auch in Absicht der einzelnen Wohnorte besonders auf 
Residenzen, oder Hoflager der Regenten, auf Hauptstädte, Provin- 
zialstädce, Fabrik-und Handelsstädte, (Stapelstädte), Seestädte 
mit Häfen oder Rheeden, oft an Flußmündungen nahe am 
Meere gelegen, und auf Festungen Rücksicht zu Nehmen, da diese 
von so großer Bedeutung für den Staat sind. 
§. 5. Zur Verwaltung eines Staates ernennen gewöhn¬ 
lich die Regenten ihre Staatödiener aus den verschiedenen Klas¬ 
sen des Volkes, unter welchen die Minister und Staatbräthe die 
höchsten Stellen begleiten, und mit andern Räthen, in Kollegien 
vereint, die auswärtigen Angelegenheiten, die Rechtspflege, die 
inneren Einrichtungen , Ruhe, Sicherheit und Ordnung, Gesund¬ 
heitspflege, offentl. Anstalten, Bergwerke, Straßen- Und Brücken¬ 
bau, Armenwesen rc. die Finanzen oder Einnahmen (Staats¬ 
einkünfte) und Ausgaben, durch Hülfe vieler untergeordneten 
Beamtest und Diener, besorgen. 
Diejenigen Staatsdiener, welche zunächst die geheiligte Per¬ 
son des Regenten umgeben, gehören zu seinem Hofe und bilden 
den Hofstaat desselben, um den äußern Glanz und die Würde 
des Regentenhauses zu erhalten. — Der SraalSrath, bei wel¬ 
chem gewöhnlich der Regent selbst den Vorsitz führt, besteht aus 
den höchsten Beamten eines Landes, und berathet nur die wich¬ 
tigsten Angelegenheiten desselben, deren Entscheidung alsdann 
vom Regenten ausgeht. — Wegen der auswärtigen Angelegen¬ 
heiten lind Gesandte am Hoflager des Regenten gegenwärtig,
	        
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