Teulsckland 
3»9 
innern administrativen Verhältnisse der einzelnen Bundes¬ 
staaten l'egt außerhalb der Gränzen ihrer Competer;, aus¬ 
genommen im Fall der verweigerten Justiz, und wenn, wie 
bei Streit gkeiten zwischen dem Regenten und feinen Unter¬ 
thanen , die innere Ruhe des Landes gefährdet und dadurch 
auch die allgemeine Sicherheit bedroht werden sollte:c. In 
einigen Fällen findet auch eine Verwendung des Bundestags 
Statt, wenn der Unterthan eines teutschen Bundesstaats 
eine Reklamation oder Beschwerde gegen eine auswärtige 
Regierung führt. Endlich ist auch eine Übereinkunft ge¬ 
troffen worden über die auswärtigen Verhältnisse, 
so weit sie itzt bestimmt werden konnten; nach derselben ist 
der teutsche Bund in die Reihe der europäischest Mächte ein¬ 
getreten, und hat deswegen die nöthigen Bekanntmachungs¬ 
schreiben an alle europäischen Machte und den nordamerika¬ 
nischen Freistaat erlassen, das erstemal in teutscher Sprache 
mit einer lateinischen oder französischen Uebersetzung, in 
künftigen Schreiben jedoch ausschließlich nur in französischen 
Uebersehungen. Zur Deckung der beim Bundestag nöthigen 
Kosten bezahlte im Nov. igi6 vorläufig jede der 17 Stim¬ 
men der engern Versammlung 2000 Fl. Rhein, an die 
Bundeskanzlei. 
In Teutschland find 25 Ritterorden, ohne die 
Ehrenzeichen. 
Die Einkünfte der sämtlichen teutschen Bundesstaaten 
betragen 201,229,084 Gulden. Wenn man den Ertrag der 
Staatsdomainen und Regalien auf \ dieser Einkünfte rech¬ 
net, so beträgt der Beitrag jedes Teutschen 5 Fl. 16 Kr. 
(der Brite zahlt im Frieden jährlich 11 Fl. 25 Kr., der 
Franzose 9 Fl. 54 Kr., der Niederländer 9 Fl. 24 Kr., der 
Russe 2 Fl. 1 Kr.). Die Staatsschulden belaufen sich 
über 500 Mill. Gulden. 
Nach den der Bundesversammlung am 12. Oct. igig 
vorgelegten Grundzügen der Kriegsverfassung der teut¬ 
schen Bundesstaaten, die am 11. Febr. 1319 als eine Vor-- 
arbeit und Grundlage angenommen worden, besteht das 
Dundesheer aus > p. C. der Bevölkerung aller Bundes¬ 
staaten, und die Bundesmatrikel ist vorläufig auf 5 Jahre 
angenommen. Die Reserve des Bundesheers besteht aus 
i P C. der Bevölkerung, die in allen Bundesstaaten auf¬ 
gestellt wird, so wie die Contingente des Heers ausrücken; 
ß der Reserve werden für außerordentliche Falle als Ver¬ 
stärkung zur Ausrückung bereit gehalten; das letzte 4 bleibt 
in jedem Bundesstaat als Stamm zurück, und wird nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.