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D. Rechtswesen.
1. Die alte Zeit. Gerichtsstätten im Freien; Vorsitzender der Fürst des Gaues;
Beisitzer aus dem Volke; Verbrechen werden durch Zahlung einer Buße ge¬
sühnt; Todesstrafe verhängt und vollzieht nur der Priester.
2. Die kaiserliche Zeit. Der oberste Gerichtsherr ist der Kaiser, zn Gericht sitzen
Gau-, Burg-, Mark-, Pfalz-, Sendgrafen. Acht. Gottesurteile.
3. Die kaiserlose Zeit. Femgerichte.
4. Die Reformationszeit. Die Tortur. Die peinliche Gerichtsordnung Karls V.
Hexenprozesse.
5. Dreißigjähriger Krieg. Noch immer Folter, Hexenprosse.
6. Friedrich der Große. Aufhebung der Folter, Kammergericht.
7. Gegenwart. Amts-, Land-, Oberlandes-, Reichsgericht; Schöffen- und Schwur¬
gericht.
E. Stctdtewesen.
1. Äußere Entwickelung desselben.
a) Städte, welche aus befestigten Kriegslagern an Rhein und Donau hervor¬
gegangen sind.
b) Städte, welche aus ehemaligen Bischofssitzen, Bistümern, entstanden sind.
c) Die von Kaisern und Landesfürsten gegründeten Städte.
d) Die vom deutschen Ritterorden gegründeten Städte.
e) Die freien Reichsstädte.
aa) Entstehung derselben und Ursache ihrer Entstehung,
bb) Blüte derselben unter der Hansa und anderen Städtebündnissen,
cc) Verminderung ihrer Zahl durch den westfälischen Frieden und den
Reichsdeputationshauptschluß vom Jahre 1803.
dd) Heutige freie Reichsstädte.
2. Innere Gestaltung desselben.
a) Zeit bis zum Interregnum: Die Geschlechter oder Patrizier führen allein die
Herrschaft.
b) Vom Interregnum bis zum dreißigjährigen Kriege: Die Geschlechter müssen
sich mit den Zünften in die Regierung der Städte teilen.
c) Vom dreißigjährigen Kriege ab bis 1810 sinkt die Selbstverwaltung der Städte
immer mehr, fürstliche Beamte leiten die Verwaltung.
d) 1810 bis zur Gegenwart: Dnrch Freiherrn vom Stein Wiedereinführung der
Selbstverwaltung; Stadtrat, Stadtverordnete.
F. Stiindewesen.
1. Die alte Zeit. Drei Stände: Freie, Hörige, Leibeigenes Vergl. bie Zusammen-
2. Das Mittelalter. Vier Stände: Geistlichkeit, Abbestellung nach Rubels
Bürger, Bauer. J von Habsburg.
3. Die Neuzeit. Die Macht ber Geistlichkeit wirb besoubers burch bie Refor¬
mation gebrochen.
Die Vorrechte bes Abels werben 1808 durch Freiherru vom Stein aufgehoben.
Der Bürgerstand wird gehoben durch Gewährung der Selbstverwaltung der Städte.
Der Bauernstand wird von seinen Lasten befreit burch Aufhebung der Leib¬
eigenschaft durch Friedrich den Großen und der Erbnnterthänigkeit 1810.
Gr. Schulwesen.
1. Das Mittelalter: Die Klosterschulen der Mönche, die Domschuleu Karls
des Großen; auch die Ritter lernen bisweilen Lesen und Schreiben.
2. Die Reformationszeit: Die Stadtschule, Lateinschule, Hochschule
oder Universität. Fahrende Schüler. Es herrscht kein Schulzwang, sehr
strenge Zucht.