43
einen jeden Regierungsbezirk von der betreffenden Negierung allwöchent¬
lich ausgegeben wird,.zu allgemeiner Kenntniß gebracht. Jede öffent¬
liche Behörde ist daher auch verpflichtet, dasselbe zu lesen und aufzu¬
bewahren.
Unterbehörden einer Regierung sind die landräthlichen
Aemter, deren es so viele giebt, als Kreise gezählt werden, und die
Magistrate in den Städten. Jedes landräthliche Amt wird durch
den Landrath, dem ein Kreis-Sekretair zur Seite steht, ver¬
waltet, hat in der Kreisstadt seinen Sitz und leitet im Namen und
unter Aussicht der betreffenden Regierung, mit Hülse der ihm zur Dis¬
position gestellten Gensd'armen, die Angelegenheiten des Kreises. Auf
den Kreistagen, zu denen die Kreissta'nde einberufen werden, wird
unter dem Vorsitze des Landraths über Communalangelegenheiten des
Kreises berathen. Die städtische Verwaltung besorgt nach den Grund¬
sätzen der allgemeinen Städteordnung der Magistrat einer jeden
Stadt mit Zuziehung des Stadtverordneten-Collegiums und
unter Aufsicht der Regierung. Die Leitung der Kirchen- und Schul¬
sachen ist den Superintendenten, Erzpriestern, Revisoren, Schul-Jn-
spectoren, Kirchen- und Schulvorstehern übergeben; für die Medizi¬
nalangelegenheiten sorgen Kreisphysiker und Kreischirurgen; die
Polizeiverwaltung in den Städten liegt, mit Ausnahme Bres-
lau's, welches eine besondere Polizeibehörde hat, den Magisträten ob,
in den Landgemeinden aber wird sie durch Polizei -Distriktscommissa-
rien, durch Gutsbesitzer und Ortsgerichte ausgeübt. Die direkten
Steuern, d. h. diejenigen, welche von Grundbesitz, Gewerbebetrieb
und Personen erhoben werden und in Grund-, Servis-, Gewcrbe-
und Klassensteuer zerfallen, werden durch die Octsbehörden in den Ge¬
meinden eingezogen, in die Kreis - Ste ue r ämter abgeliefert und von
diesen in die Regierungs-Hauptkasse des betreffenden Bezirks
eingesendet. Mit der Verwaltung und Einnahme der indirekten
Steuern dagegen, zu denen die Ein-, Aus- und Durchgangsabga¬
ben, die Branntwein-, Malz-, Mehl- und Schlachisteuer, die Stem-
pelgefälle, die Communikationsabgaben u. s. w. gehören, ist das Pro-
vinzial-Steuerdirektori um zu Breslau beauftragt, dem die
Steuer- und Grenzzoll-Aemter, die Wege - und Brückenzoll-Einnahmen
untergeben sind, und das nicht unter einer Provinzialbehörde, sondern
unmittelbar unter dem Finanzministerium steht.
8 38-
Unmittelbar unter dem Oberpräsi'denten der Provinz, jedoch un¬
abhängig von der Regierung^ stehen noch folgende Behörden: das
Provinzial - Consiftorium, das Provinzial - Schul - Colle¬
gium und das Provinzial-Medizinal - Collegium. Das
Consistorium, aus dem General-Superintendenten der Provinz und