Politische Geographie.
Allgemeine politische Geographie.
§. 1. Staat.
Damit die Menschen Sicherheit ihrer Person und ihres Eigenthums
haben, ist es nöthig gewesen, daß sie sich zu Gesellschaften vereinigten, welche
bestimmte Gesetze uünd Vorsteher besitzen. Solche Gesellschaften zur Sicherheit
der Personen und des Eigenthums, welche sich nach bestimmten Gesetzen rich—
ten, und gemeinschaftliche Vorsteher haben, heißen Staaten; ein Staat heißt
im Griechischen Polis, und daher hat die politische Geographie ihren Na—
men. Die Mitglieder eines Staates heißen Bürger.
Die Verfassung der Staaten ist sehr verschieden. In einigen Staaten
hat das Volk die höchste Gewalt; es macht die Gesetze, und wählt sich seine
Obrigkeiten, welche für die öffentliche Ruhe und Sicherheit sorgen. Solche
Staaten heißen Republiken oder Freistaaten; sie haben eine demo—
kratische Versassung, d. h. eine Volksregierung. Weil aber in einem
Staate nicht Jeder mitsprechen kann, so wählen die Bürger einer Republik
Einige aus, welche im Namen aller Bürger Gesetze geben.
In andern Staaten haben gewisse vornehme Familien erblich die höchste
Gewalt, die Häupter dieser Familien bilden die gesetzgegebende Versammlung,
und ordnen alle untern Beamten an. Die gesetzgebende Versammlung der
Vornehmen heißt wohl der Rath, der Senat, und die Mitglieder heißen
Senatoren: eine solche Regierungsform aber wird eine Aristokratie
(Herrschaft der Vornehmen) oder aristokratische Verfassung genanunt.
Endlich gibt es viele Staaten, in denen ein Einziger an der Spitze
der Regierung steht. Dieser eine heißt Monarch (Alleinherrscher), und der
Staat heißt eine Monarchie (Einherrschaft), Nach der Größe des Länder—
gebieles eines monarchischen Staates heißt der Herrscher Kaiser oder König,
Herzog, Fürst u s. w.
Oft sind aber die Regierungsformen vermischt. Es gibt z. B. viele
Monarchien, in denen nicht der Monarch das Recht hat, neue Gesetze zu
7 sondern dieses Recht steht den Ständen oder den Vertretern des
olkes zu, d. h. den Abgeordneten der verschiedenen Volksklassen. Zu den
Ständen gehören gewöhnlich der Adel, die Geistlichkeit, die Bürger und die
Bauern. Die gesetzgebende Versammlung der Deputirten aller berechtigten