124 
Das bürgerliche Recht 
51 Endlich mußten wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse in 
verschiedenen Teilen des Reiches einzelne Gebiete des bürgerlichen 
Rechts auch der Landesgesetzgebung zur Regelung überlassen bleiben, 
so daß also auch in Landesgesetzen (z. B. in den Ausführungsgesetzen 
zum BGB) Vorschriften des bürgerlichen Rechts enthalten sind. Von 
der Reichsgesetzgebung abweichende Bestimmungen dürfen aber die 
Landesgesetze nur insoweit treffen, als dies von der Reichsgesetzgebung 
ausdrücklich zugelassen ist 2. 
52 Wenn wir, wie dies oben geschah, von dem bürgerlichen Recht 
sprechen, so verstehen wir unter dem Worte „Recht" eine Summe 
von Rechtssätzen. Das Wort Recht wird aber nicht nur in diesem 
objektiven, sondern auch in subjektivem Sinne ge¬ 
braucht; dann bedeutet es die vom objektiven Recht (den Gesetzen) 
anerkannte Befugnis einer Person, seinen Willen in gewisser Hinsicht 
geltend zu machen. Ein solches subjektives Recht ist ein d i n g I i ch e s 
oder ein persönliches Recht, je nachdem es in der Befugnis 
besteht, über einen dinglichen (beweglichen oder unbeweglichen) Gegen¬ 
stand zu verfügen oder von einer Person eine bestimmte Handlung 
oder Unterlassung zu verlangen. 
53 Den subjektiven Rechten der einzelnen entsprechen die Ver¬ 
bindlichkeiten, und zwar steht jedem dinglichen Recht einer 
Person gegenüber die Verbindlichkeit aller anderen, sich jeder dieses 
Recht verletzenden Verfügung über die betreffende Sache zu enthalten, 
während jedem persönlichen Recht einer Person lediglich die Verpflich¬ 
tung der anderen Person entspricht, diesem Rechte entsprechend zu 
handeln. 
A. Allgemeine Leb wen des büwgewl'icHen Wechts. 
i. Die Personen. 
1. Die natürlichen Personen. 
54 Die Rechtsfähigkeit, d. h. Fähigkeit, Träger von Rechten 
und Verbindlichkeiten zu sein, besitzt jeder Mensch in vollem Umfange 
- Es läßt sich nicht leugnen, daß infolge dieser weitgehenden Zulassung der 
landesgesetzlichen Regelung getvisser Rechtsgebiete unsere deutsche Rechtseinheit manche 
fühlbare Lücken aufweist. Dieser Zustand hat zugleich die unerfreuliche Folge, daß 
es'selbst für Juristen in vielen Fällen schtver ist, sich in dem bunten Nebeneinander 
von Reichs- und Landesgesetzen rasch zurecht zu finden. Für Nichtjuristen ist das 
fast unmöglich. Aber auch abgesehen von diesen Schwierigkeiten ist jedem Rechts¬ 
unkundigen der Versuch zu widerraten, einen verwickelteren Rechtsfall lediglich an 
der Hand des Tertes des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurteilen zu wollen. Zwar ist 
die Sprache dieses Gesetzbuchs durchaus scharf, knapp und logisch und auch von 
Fremdwörtern ziemlich frei, aber (vielleicht gerade wegen ihrer Knappheit und Schärfe)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.